18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.05.2012

Keine Fahrten­buch­auflage für gesamten Fuhrpark bei Verkehrsverstoß mit nur einem FahrzeugWeitere angeführte unaufgeklärte Verkehrs­verstöße als Beurtei­lungs­grundlage nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die sofortige Vollziehung einer Fahrten­buch­auflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens, wegen eines begangenen Verkehrs­ver­stoßes mit nur einem Fahrzeug des Fuhrparks, gestoppt. Das Gericht erklärte die Entscheidung der Kreisverwaltung für ermes­sens­feh­lerhaft.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Mit einem der Fahrzeuge wurde im Sommer 2011 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen; der Verantwortliche konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen der Antragstellerin gegenüber das Führen eines Fahrtbuches für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Verkehrs­verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können.

Fahrten­buch­auflage bei mehreren ungeklärten Verkehrs­verstöße mit verschiedenen Fahrzeugen zulässig

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben auf Antrag der Antragstellerin den Sofortvollzug der Fahrten­buch­auflage gestoppt. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrten­buch­auflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrs­verstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im Falle der Antragstellerin sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ermes­sens­feh­lerhaft. Die Kreisverwaltung habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark der Antragstellerin umfasse. Außerdem habe sie keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrs­zu­wi­der­hand­lungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurtei­lungs­grundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrten­buch­auflagen gewesen seien.

Fahrten­buch­auflage war ermes­sens­feh­lerhaft

Ermes­sens­feh­lerhaft sei die Fahrten­buch­auflage auch insoweit, als sie auf 30 Monate angelegt sei. Nach der eigenen Verwal­tung­s­praxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrten­buch­auflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrs­verstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten geführt hätten. Vorliegend kämen aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13582

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI