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- Fahrtenbuchauflage schon nach erster Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigtOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil30.11.2005, 8 A 280/05
- Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßigVerwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss05.07.2005, 10 K 961/05
- Verwaltungsgericht: Fahrtenbuchauflage rechtensVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss18.01.2005, 4 L 22/05.NW
Verwaltungsgericht Trier Beschluss12.11.2008
Fahrtenbuchauflage auch bei einmaligem Verkehrsverstoß rechtmäßigFahrzeughalterin war nicht gewillt, an Aufklärung mitzuwirken
Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt den Erlass einer Fahrtenbuchauflage, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen ausgeschöpft hat und der Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht. Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Trier nochmals bestätigt.
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm hatte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in einer geschlossenen Ortschaft um 62 km/h zum Anlass für den Erlass einer 6-monatigen Fahrtenbuchauflage genommen. Zuvor hatte die Behörde der Fahrzeughalterin einen Anhörungsbogen mit Foto zugeleitet, auf dem diese erklärt hat, dass für den betreffenden Verkehrsverstoß mehrere Fahrzeugführer in Betracht kämen und sie zur Identifizierung bessere Fotos benötige. Zu den ihr daraufhin zur Verfügung gestellten weiteren Fotos machte die Fahrzeughalterin keine Angaben mehr. Die Behörde versuchte daraufhin, durch einen Abgleich mit Passfotos von zwei männlichen Familienangehörigen den Fahrzeugführer zu ermitteln, was indes fehlschlug.
Richter: Behörde hat alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen
Damit habe die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, führten die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung aus. Umfassendere, möglicherweise wenig Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, weil die Fahrzeughalterin erkennbar nicht gewillt gewesen sei, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Trier vom 20.11.2008
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