21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss12.11.2008

Fahrten­buch­auflage auch bei einmaligem Verkehrsverstoß rechtmäßigFahrzeug­halterin war nicht gewillt, an Aufklärung mitzuwirken

Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrs­ver­stoßes rechtfertigt den Erlass einer Fahrten­buch­auflage, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklä­rungs­maß­nahmen ausgeschöpft hat und der Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht. Diese Rechtsprechung hat das Verwal­tungs­gericht Trier nochmals bestätigt.

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm hatte die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h in einer geschlossenen Ortschaft um 62 km/h zum Anlass für den Erlass einer 6-monatigen Fahrten­buch­auflage genommen. Zuvor hatte die Behörde der Fahrzeug­halterin einen Anhörungsbogen mit Foto zugeleitet, auf dem diese erklärt hat, dass für den betreffenden Verkehrsverstoß mehrere Fahrzeugführer in Betracht kämen und sie zur Identifizierung bessere Fotos benötige. Zu den ihr daraufhin zur Verfügung gestellten weiteren Fotos machte die Fahrzeug­halterin keine Angaben mehr. Die Behörde versuchte daraufhin, durch einen Abgleich mit Passfotos von zwei männlichen Familien­an­ge­hörigen den Fahrzeugführer zu ermitteln, was indes fehlschlug.

Richter: Behörde hat alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen

Damit habe die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, führten die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung aus. Umfassendere, möglicherweise wenig Erfolg versprechende Aufklä­rungs­maß­nahmen seien nicht erforderlich gewesen, weil die Fahrzeug­halterin erkennbar nicht gewillt gewesen sei, an der Aufklärung des Verkehrs­ver­stoßes mitzuwirken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Trier vom 20.11.2008

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