24.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1449

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Urteil30.11.2005Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 A 280/05
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.11.2005

Fahrten­buch­auflage schon nach erster Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit gerechtfertigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat durch ein Urteil die Rechtmäßigkeit einer Fahrten­buch­auflage bejaht.

Im Mai 2003 wurde mit dem Auto, dessen Halter der Kläger ist, im Hochsau­e­r­landkreis außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h überschritten. Mehr als einen Monat nach dieser Geschwin­dig­keits­über­schreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Halter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat des Hochsau­e­r­land­kreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an. Die Klage des Fahrzeughalters gegen die Anordnung der Fahrten­buch­auflage blieb sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg wie auch nunmehr vor dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Eine Fahrten­buch­auflage setze voraus, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklä­rungs­aufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrten­buch­auflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen.

Im Übrigen hat der Senat seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2005

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