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Verwaltungsgericht Mainz Urteil30.11.2017

Grund­s­tücks­nachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmenGericht verneint Verstoß gegen bauordnungs­rechtliche Pflicht zur Einhaltung von Abständen zur Grund­s­tücks­grenze

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass ein an der Grenze geplantes Wohngebäude von einem Nachbarn regelmäßig dann nicht mit Rechtsmitteln verhindert werden kann, wenn auf dem anschließenden Grundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Nachbar mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag gegen eine im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren für die Errichtung eines grenzständigen, zweiein­halb­ge­schossigen Wohngebäudes erteilte Baugenehmigung vor. Er machte geltend, in seinem Eigentumsrecht verletzt zu werden, weil das Bauvorhaben ohne Abstand zu den Nachba­r­grund­s­tücken errichtet werde. Die Umgebungs­be­bauung sei nicht einheitlich durch eine geschlossene Bauweise oder zumindest eine Haus-Hof-Anordnung geprägt mit der Folge, dass zwingend an die Grenze gebaut werden müsste. Sein Eigentum werde auch dadurch beeinträchtigt, dass bei dem Aushub der Baugrube und mit der Baustel­le­n­ab­si­cherung teilweise sein Grundstück in Anspruch genommen werde. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

Wohnbauvorhaben nicht rücksichtslos

Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied, dass die Baugenehmigung den Grund­s­tücks­nachbarn nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Das Wohnbauvorhaben erweise sich hinsichtlich seiner Höhe, seines Bauvolumens und seiner Anordnung in der zweiten Bautiefe dem Nachbarn gegenüber nicht als rücksichtslos. Eine über die Umgebungs­ver­hältnisse hinausreichende unzumutbare Belastung sei von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Die Baugenehmigung könne auch nicht unter Hinweis auf das (nachbar­schützende) Abstands­flä­chenrecht angegriffen werden. Im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren sei die Prüfpflicht der Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde im Kern auf das Baugesetzbuch und sonstiges öffentliches-Recht beschränkt; die Einhaltung des Abstands­flä­chen­rechts nach der Landes­bau­ordnung zähle grundsätzlich nicht zu seinem Prüfprogramm.

Grenzständige Bebauung auf Nachba­r­grundstück bereits vorhanden

Der Bauherr sei jedoch gleichwohl verpflichtet, diese Abstands­vor­schriften mit seinem Bauvorhaben einzuhalten. Insoweit könne der Nachbar hier jedoch keine Verpflichtung der Baubehörde auf (vorläufigen) Erlass einer Bauein­stel­lungs­ver­fügung gegenüber dem Bauherrn verlangen. Ein Verstoß gegen die bauord­nungs­rechtliche Pflicht zur Einhaltung von Abständen zur Grundstücksgrenze liege nämlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Verwal­tungs­ge­richte dürfe innerhalb des in der Umgebung bebauten Bereichs an einer Grund­s­tücks­grenze auch dann gebaut werden, wenn auf dem Nachba­r­grundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden sei; einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung bedürfe es in der Regel dann nicht mehr. Privat­rechtliche Gesichtspunkte (Verstöße gegen das Landes­nach­bar­rechts­gesetz; Inanspruchnahme des Nachba­r­grund­stücks bei der Bauausführung) könnten nicht gegenüber der auf die Beachtung des öffentlichen (Bau)Rechts beschränkten Baubehörde geltend gemacht werden. Sie müssten gegenüber dem Bauherrn notfalls vor einem ordentlichen Gericht durchgesetzt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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