21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil11.07.2018

Landwirt­schaftliche Geräte- und Lagerhalle im Außenbereich stellt keine unzumutbare Beein­träch­tigung für Wohnung­grundstück am Ortsrand darEigentümer eines Grundstücks im Außenbereich muss stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstücks­eigentümer in innerörtlichen Gebieten

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass von einer im Außenbereich genehmigten land­wirtschaft­lichen Geräte- und Lagerhalle keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück ausgehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Eigentümer eines Wohngebäudes wandte sich gegen die den beigeladenen Landwirten (Acker- und Weinbau) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirt­schaft­lichen Geräte- und Lagerhalle (für Maschinen, Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Weinflaschen) auf einer Außen­be­reichs­fläche. Diese grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück an. Der Kläger war der Auffassung, dass das Bauvorhaben für eine landwirt­schaftliche Nutzung in der geplanten Größe (Grundfläche von 38 m x 50 m) und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig sei; es sei auch zu vermuten, dass das Gebäude letztlich landwirt­schafts­fremden Zwecken zugeführt werden solle. Von dem Baukörper gehe ferner eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Bei einer landwirt­schaft­lichen Nutzung der Halle seien Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich. Bei einer zu erwartenden Eindeckung des Gebäudes mit Photo­vol­taik­pa­neelen sei mit Blendwirkungen zu rechnen.

Wohngrundstück wird durch Verwirklichung des Bauvorhabens nicht unzumutbaren Belastungen ausgesetzt

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verletze den Grund­s­tücks­ei­gentümer nicht in nachbar­schüt­zenden Rechten. Ein im Innenbereich belegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des (an sich von Bebauung frei zu haltenden) Außenbereichs zu. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob es für die Führung eines landwirt­schaft­lichen Betriebs einer Halle zu dem gewählten Verwen­dungszweck mit der beabsichtigten Gestaltung und Anordnung im Außenbereich überhaupt bedürfe. Nachbarlicher Schutz vor Außen­be­reichs­anlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens unzumutbaren Belastungen ausgesetzt werde. Der gesetzlich notwendige Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Kläger­grund­stücks werde um mehr als das Siebenfache überschritten, so dass auch angesichts der Firsthöhe der Halle nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlage auszugehen sei. Ein mit dem Bauvolumen des Vorhabens vergleichbares Mehrfa­mi­li­enhaus könne in einem Wohngebiet sogar in einem deutlich geringeren Abstand errichtet werden.

Erhebliche und unzumutbare Immissionen nicht wahrscheinlich

Mit erheblichen und deshalb unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung der landwirt­schaft­lichen Geräte- und Lagerhalle sei ebenfalls nicht zu rechnen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Schutz­wür­digkeit des Klägers herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grund­s­tücks­ei­gentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumut­ba­r­keits­grenze ähnlich der in einem Dorfgebiet. Angesichts der Entfernung von mehr als 23 m zwischen Bauvorhaben und Kläger­grundstück sowie des davon abgewandten An-/Abfahrtswegs seien jedoch unzumutbare Belastungen durch Lärm, Staub und Gerüche nicht zu erwarten; einem Fehlverhalten bei der Lagerung von Düngestoffen und Pestiziden müsse gegebenenfalls ordnungs­rechtlich begegnet werden. Die Ausstattung der Halle mit Photo­vol­taik­pa­neelen sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weshalb diese insoweit nicht fehlerhaft sein könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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