Durch Baugenehmigung erteilte die Stadt Neustadt einem Winzer die Erlaubnis, auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine landwirtschaftliche Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb zu errichten.
Gegen die Baugenehmigung legten Nachbarn, deren Grundstücke an diesen Außenbereich angrenzen, Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie machten geltend, der An- und Abfahrtsverkehr zur Halle führe zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Auch werde das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet und ihre Aussicht beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Nachbarn ab.
Die Erteilung der Baugenehmigung führe nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Antragsteller als Nachbarn. Es sei nicht zu erkennen, dass die mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärmimmissionen für die Nachbarn unzumutbar seien, da in der Halle lärmintensive in einem Weinbaubetrieb anfallende Arbeiten nicht zugelassen seien. Auch der mit der Nutzung der Gerätehalle verbundene an- und abfahrende Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen lasse keinen unzumutbaren Lärm erwarten. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller im rückwärtigen Bereich jeweils unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzten, so dass der mit der Bewirtschaftung der anschließenden Weinbauflächen verbundene Lärm grundsätzlich von den Anliegern in der angrenzenden Ortslage hinzunehmen sei.
Vor einer Verschlechterung ihrer Aussicht durch das benachbarte Bauvorhaben seien die Antragsteller als Nachbarn grundsätzlich nicht geschützt.
Eine verunstaltende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen, da dies ein öffentlicher Belang sei, dessen Verletzung Nachbarn nicht rügen könnten. Es habe daher, so das Gericht, nicht umfassend geprüft werden dürfen, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des VG Neustadt vom 26.05.2009