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Dokument-Nr. 30571

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.07.2021

Abstufung Corona-Risikogebiet verkürzt QuarantäneVG Mainz zur Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung

Die Rückstufung zu einem Hochin­zi­denz­gebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virus­varianten­gebiet zurückgekehrt ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück, das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet eingestuft gewesen ist. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung des Bundes (nur) als Hochin­zi­denz­gebiet eingeordnet. Nach ihrer Rückkehr wurde die Antragstellerin vom Gesundheitsamt informiert, dass sie sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben habe. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag und machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochin­zi­denz­gebiet während der Zeit der Absonderung müsse zu deren Verkürzung führen.

Nach Verordnung Zeitpunkt der Einreise maßgebend

Das Verwal­tungs­gericht stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht mehr abson­de­rungs­pflichtig ist. Aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung und ihrer Begründung ergebe sich zwar nicht, dass sich die Abson­de­rungszeit reduziere, wenn während begonnener Quarantäne eine Abstufung des Ausreiselandes vom Virus­va­ri­a­n­ten­gebiet zum Hochin­zi­denz­gebiet erfolge. Der Verord­nungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und lasse nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Er verfolge mit der Abson­de­rungs­pflicht das Ziel, die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virus­va­ri­a­n­ten­ge­bieten, zu verlangsamen.

Aufrecht­er­haltung der Quarantäne nach Abstufung nicht mehr mit Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vereinbar

Jedoch erscheine eine Aufrecht­er­haltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochin­zi­denz­gebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Weil vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sog. Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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