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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.10.2024

Kostenübernahme für Arbeit­s­as­sistenz auch bei eltern­zeit­be­dingter Reduzierung der ArbeitszeitElternzeit darf nicht zum Verlust der Arbeit­s­as­sistenz führen

Kosten einer notwendigen Arbeit­s­as­sistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwer­be­hinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeits­verhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindest­beschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Klägerin ist schwerbehindert. Nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Arbeitsassistenz entstandenen Kosten.

Streit um Kostenübernahme der Arbeit­s­as­sistenz während der Elternzeit

Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit arbeitete sie in reduziertem Umfang von 10 Wochenstunden an ihrem bisherigen Arbeitsplatz; eine Änderung der vertraglichen Arbeitszeit erfolgte nicht. Die Klägerin beantragte bei dem Integrationsamt die Übernahme der Kosten der von ihr in der Zeit des reduzierten Arbeitsumfangs organisierten Arbeit­s­as­sistenz. Der Beklagte lehnte das unter Hinweis darauf ab, dass die entsprechende Vorschrift in dem SGB IX zur Kosten­über­nah­me­pflicht eine Mindest­wo­chen­tä­tigkeit von 15 Stunden voraussetze; erst ab diesem Arbeitsumfang könne von einer beruflichen Erwer­b­s­tä­tigkeit gesprochen werden. Das von der Klägerin eingeleitete Wider­spruchs­ver­fahren blieb ohne Erfolg.

Anspruch auf Übernahme der Kosten auch bei reduzierter Arbeitszeit

Das VG gab der Klage hingegen statt. Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige Arbeit­s­as­sistenz, die während der Elternzeit der Klägerin bei reduzierter Arbeitszeit angefallen seien. Dabei sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies verlangten insbesondere Sinn und Zweck der Kosten­über­nah­me­re­gelung: Für das Ziel, dass sich schwer­be­hinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern behaupten könnten, sei es unerlässlich, auch für die Fälle einer eltern­zeit­be­dingten temporären Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeit­s­as­sistenz zu behalten. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, weil das (teilweise ruhende) Arbeits­ver­hältnis nach der Elternzeit in vollem vertraglichem Umfang wieder auflebe und der Sicherung einer wirtschaft­lichen Lebensgrundlage diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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