21.11.2024
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Dokument-Nr. 31286

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Urteil12.01.2022Bundesverwaltungsgericht5 C 6.20
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil13.01.2017, VG 11 K 4774/16.F
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil27.02.2020, VGH 10 A 1852/18
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.01.2022

Erreichen des Regel­ren­te­n­alters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeit­s­as­sistenz nicht ausKostenübernahme für notwendige Arbeit­s­as­sistenz auch im Rentenalter möglich

Ein schwer­be­hin­derter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integra­ti­o­nsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeit­s­as­sistenz auch nach Erreichen des Regel­ren­te­n­alters beanspruchen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der 1951 geborene Kläger ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1.650,- Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewer­be­trei­bender erhielt, erbrachte der beklagte Landes­wohl­fahrts­verband nur bis zum 30. Juni 2016, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Altersrente beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 weiter zu übernehmen, lehnte er ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Weder Wortlaut noch Auslegung des Gesetzes stehen Kostenübernahme entgegen

Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitender Hilfe im Arbeitsleben (gemäß § 102 Abs. 4 des Sozial­ge­setzbuchs Neuntes Buch - SGB IX - alter Fassung, dem § 185 Abs. 5 SGB IX neuer Fassung entspricht) ist eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lässt sie sich diesem - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wege der Auslegung entnehmen. Der Anspruch setzt zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwer­be­hinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht, die geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaft­lichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeit­s­as­sis­tenz­leis­tungen erbracht werden, die unter Berück­sich­tigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behin­de­rungs­be­dingter Nachteile notwendig sind. Da der Verwal­tungs­ge­richtshof - von seinem Rechts­s­tandpunkt aus folgerichtig - zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsa­chen­fest­stel­lungen getroffen hat, konnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht als Revisi­ons­gericht nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte diese an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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