21.11.2024
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Dokument-Nr. 33652

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Beschluss03.01.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AL 67/23 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss03.01.2024

Keine behinderungs­bedingte Arbeit­s­as­sistenz für AbgeordneteKein Anspruch auf Arbeit­s­as­sistenz für Rollstuhlfahrer im Abgeordnetenamt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeit­s­as­sistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft.

BA lehnt Arbeit­s­as­sistenz für Tätigkeit als Abgeordneter ab

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeit­s­as­sistenz ab, da die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, noch eine selbständige Tätigkeit sei - und damit kein "Arbeitsplatz" im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung. Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unter­stüt­zungs­bedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeord­ne­ten­ent­schä­digung erhalte, oder als Selbständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Abgeordnete gehen keinem typischen Beruf nach

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer status­recht­lichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeord­ne­ten­ent­schä­digung kein Arbeits­ein­kommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeord­ne­ten­rechtlich zu regeln.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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