21.11.2024
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss18.01.2012

Keine Stadt­rund­fahrten mit Trabis in Leipziger UmweltzoneAusnah­me­ge­neh­migung für Umweltzone nur bei drohender Existenz­ge­fährdung

Die Geschäftsidee von Stadt­rund­fahrten mit Trabis rechtfertigt nur dann eine Ausnah­me­ge­neh­migung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig, wenn dem Unternehmen ansonsten eine Existenz­ge­fährdung droht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Leipzig hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Verwal­tungs­gericht Leipzig den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Leipziger Touris­ti­k­un­ter­nehmens abgelehnt, das für zwölf Fahrzeuge des Typs "Trabant" eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig für gewerbliche Zwecke begehrt hatte.

Reise­ver­an­stalter weist auf erhebliche Umsatzeinbußen ohne Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen hin

Das Unternehmen der Antragstellerin bietet neben Reise­ver­an­stal­tungen und Reise­ver­mitt­lung­s­tä­tig­keiten sowie Tagungs-, Kongress- und Veran­stal­tungs­leis­tungen seit 2007 unter anderem Stadt­rund­fahrten unter der Bezeichnung "Trabi erleben" an. Nachdem die Stadt Leipzig ihren Antrag auf Erteilung von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen abgelehnt hatte, wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwal­tungs­gericht. Sie machte geltend, ihr würden ohne die Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erhebliche Umsatzeinbußen entstehen.

Ablehnung der Erlaubnis würde nicht zu Existenz­ge­fährdung des Unternehmens führen

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig lehnte den Antrag jedoch ab. Zwar könne nach der Verwal­tungs­vor­schrift der Stadt Leipzig - Vw Ausnah­me­re­ge­lungen Umweltzone - für Sonderfahrzeuge und damit für Trabis, die eine Geschäftsidee darstellen, eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ablehnung der Erlaubnis zu einer Existenz­ge­fährdung des Unternehmens führt. Dies habe die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Erlöse des Unternehmens insgesamt ohne die Trabisparte maßgeblich zurückgehen würden, nachdem die Trabisparte selbst in deren bisher besten Jahr 2010 lediglich einen Anteil am Gesamterlös von weniger als 12 % aufgewiesen habe. Eine Existenz­ge­fährdung des Unternehmens liege daher nicht vor. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Ungleich­be­handlung durch die Antragsgegnerin berufen, weil diese einem anderen Unternehmen eine Ausnah­me­ge­neh­migung für einen Pkw Trabant erteilt hat. Denn dort sei das Unternehmen existenz­ge­fährdet gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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