24.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil04.07.2011

Umweltzone: Keine Ausnah­me­ge­neh­migung vom Fahrverbot für HausarztArztfahrzeuge im Notfalleinsatz gemäß Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung vom Fahrverbot ausgenommen

Das des Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Hausarzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Fahrverbot in der Umweltzone hat, um die täglichen Fahrten zu seiner Praxis und eventuell vorzunehmende Hausbesuche erledigen zu können. Eine generelle bzw. unein­ge­schränkte Privilegierung von Ärzten hat der Verord­nungsgeber nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Regelung im Anhang zur Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung, wonach Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls fährt einen im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Toyota Landcruiser. Bis 31. Dezember 2009 durfte er die im gesamten Gebiet der Landes­hauptstadt Stuttgart ausgewiesene Umweltzone ohne eine Feinsta­ub­plakette befahren. Im Oktober 2009 hatte er bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart beantragt. Dies begründete er damit, dass sein Diesel-Pkw technisch nicht nachrüstbar sei, es aber aus beruflichen Gründen für ihn notwendig sei, mit dem vom Fahrverbot betroffenen Toyota Landcruiser von seinem Wohnort nach Stuttgart zu fahren. Auf Grund der Altersstruktur seiner Patienten müsse er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrnehmen. Für diese Fahrten in der Umweltzone Stuttgart benötige er sein allrad­be­triebenes Fahrzeug, um auch im Winter bei Schnee, Matsch und Eisglätte in Stuttgart sicher fahren zu können. Auf Grund dieser Sondersituation sei das öffentliche Interesse an seinen Fahrten als Arzt zur Versorgung der Bevölkerung mit lebens­not­wendigen Dienst­leis­tungen höher zu gewichten als das gesell­schaftliche Interesse an der Luftreinhaltung.

Arzt hat keinen Rechtsanspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung vom Fahrverbot in Umweltzone

Nachdem die Landes­hauptstadt Stuttgart den Antrag des Klägers im März 2010 abgelehnt und das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart seinen dagegen erhobenen Widerspruch im Juli 2010 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger im August 2010 Klage beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart erhoben. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage jedoch ab, da der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart habe.

Tägliche Fahrten des Arztes zur Praxis liegen grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse

Nach den Regelungen der Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung könne die Behörde den Verkehr von Fahrzeugen, die von Verkehrs­verboten betroffen seien, von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebens­not­wendigen Gütern und Dienst­leis­tungen notwendig sei, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen einzelner dies erforderten. Ob die vom Kläger genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheime als „Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebens­not­wendigen Dienst­leis­tungen“ eingestuft werden könnten, könne offen bleiben. Denn jedenfalls begehre der Kläger die Ausnah­me­ge­neh­migung auch für seine regelmäßigen beruflichen Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Praxis in Stuttgart. Die Fahrten zur Praxis lägen aber, ebenso wenig wie die Fahrten anderer Berufspendler zu ihren Arbeitsstellen in Stuttgart, grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse. Eine generelle bzw. unein­ge­schränkte Privilegierung von Ärzten habe der Verord­nungsgeber nicht beabsichtigt. Dies zeige gerade auch die Regelung im Anhang zur Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung, wonach Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz vom Fahrverbot ausgenommen seien.

Gericht sieht sich – mangels Aussagen des Arztes über Vermö­gens­ver­hältnisse – außerstande über möglichen Härtefall zu entscheiden

Die Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung wegen überwiegenden und unauf­schiebbaren Interessen Einzelner komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies eine individuelle Sondersituation des Klägers im Sinne eines besonderen Härtefalls voraussetze. Ein solcher besonderer Härtefall liege vor, wenn ein Antragsteller aus beruflichen oder privaten Gründen auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sei, ihm neben dem vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden und ihm der Erwerb eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Sondersituation habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Trotz entsprechender Nachfragen habe der Kläger keine konkreten Angaben über seine Vermö­gens­ver­hältnisse gemacht. Das Gericht könne daher nicht prüfen, ob der Kläger finanziell tatsächlich nicht in der Lage sei, sich ein seinen Vorstellungen entsprechendes Ersatzfahrzeug anzuschaffen und er seine Tätigkeit als Arzt deshalb tatsächlich nur mit dem Toyota Landcruiser ausüben könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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