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Dokument-Nr. 30370

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Urteil07.06.2021Verwaltungsgericht Köln8 K 3904/18
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.06.2021

Eigentümer einer Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewer­be­för­derung zahlenAbgabenbescheid auf Basis einer Satzung nach dem Gesetz über Immobilien- und Standort­gemeinschaften rechtswidrig

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standort­gemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.

Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Stand­ort­ge­mein­schaft - ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG stand­ort­be­zogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewer­be­trei­benden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto "900 Meter kölsche Südstadt" dort neben ausdrücklichen Marke­ting­maß­nahmen (u.a. die Finanzierung einer neuen Weihnachts­be­leuchtung) beispielsweise Immobi­li­en­be­ra­tungen und die Beschäftigung eines "Quartiers­haus­meisters", dessen Aufga­ben­spektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienst­leis­tungen wie Stromverträgen, Reini­gungs­firmen etc. organisieren.

Baumaßnahmen für Anwohner von Nachteil

Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewer­be­trei­benden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.

Voraussetzung der Homogenität nicht erfüllt

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrun­de­lie­genden Satzungs­vor­schriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde - wie beispielsweise bei Benut­zungs­ge­bühren -, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabe­pflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewer­beim­mo­bilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwer­punktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe.

Intensivierung der gewerblichen Nutzung zum Nachteil der Anwohner

Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungs­ver­hältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrs­be­las­tungen führe. Den unter­schied­lichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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