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Bundesgerichtshof Urteil19.05.2026

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Wirtschaft­lich­keitsgebot gilt auch bei Anmietung eines Fahrzeuges niedrigerer KlasseAuch bei Wahl eines klassen­nied­rigeren Ersatzfahrzeugs muss der Geschädigte den wirtschaft­lichsten Weg der Schadens­be­hebung wählen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassen­nied­rigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaft­lichsten Weg der Schadens­be­hebung zu wählen hat.

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwa­gen­un­ter­nehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwa­gen­un­ter­nehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Berufung gegen erstin­sta­nzliche Entscheidung erfolglos

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwa­gen­un­ter­nehmens (1.604,57 €) und der vorge­richt­lichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechts­an­walts­kosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Bundes­ge­richtshof bestätigt Anwendung des Wirtschaft­lich­keits­gebots bei Mietwagenkosten

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungs­ge­richts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungs­gericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhän­gig­keits­ver­hältnis zu den zum Schadens­aus­gleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das gerin­ger­klassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassen­nied­rigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erfor­der­lichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaft­lichsten Weg der Schadens­be­hebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundes­ge­richtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachver­stän­di­gen­risiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwa­gen­un­ter­nehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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