23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil24.11.2020

Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital zur SelbsttötungVG verweist an Sterbehilfe­organisationen als Alternative

Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäu­bungs­mittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln am 24. November 2020 entschieden. Damit hat es drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen abgewiesen, die auf die Erteilung einer Erwer­b­s­er­laubnis für das Präparat Natrium­pentobarbital gerichtet waren.

Die Kläger sind dauerhaft erheblich erkrankt (Multiple Sklerose, Krebs, schweres psychisches Leiden). Sie beantragten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz für den Erwerb von Natri­um­pen­to­ba­rbital erforderliche Erlaubnis. Zur Begründung beriefen sie sich auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbst­be­stimmung über den eigenen Tod sowie auf eine Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts. Nach dieser ist der Erwerb eines Betäu­bungs­mittels zur Selbsttötung mit dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz ausnahmsweise vereinbar, wenn sich der Suizidwillige wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. Das BfArM lehnte die Anträge ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage.

VG verneint derzeitigen Anspruch auf Erwer­b­s­er­laubnis für ein Mittel zur Selbsttötung

Das VG hatte die Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt, weil es die bestehende Rechtslage für verfas­sungs­widrig hielt. Das BVerfG verwarf die Vorlagen aber als unzulässig Mit seinen nunmehr ergangenen Urteilen hat das Verwal­tungs­gericht die Klagen abgewiesen. Zwar sehe es - anders als das Bundes­ver­wal­tungs­gericht - aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers auch in Ausnahmefällen keine Möglichkeit, eine Erwer­b­s­er­laubnis für ein Mittel zur Selbsttötung zu erteilen. Auch sei es zwar weiterhin zweifelhaft, ob dieses im Betäu­bungs­mit­tel­gesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in das Selbst­be­stim­mungsrecht Suizidwilliger vor.

Sterbe­hil­fe­or­ga­ni­sa­tionen als zumutbare Alternative

Nachdem nämlich das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteilen vom 26. Februar 2020 § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäfts­mäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig erklärt habe, hätten Sterbe­hil­fe­or­ga­ni­sa­tionen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Dies ergebe sich aus Auskünften sachkundiger Stellen, die das Gericht eingeholt habe. Sterbe­hil­fe­or­ga­ni­sa­tionen ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natri­um­pen­to­ba­rbital. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Sterbe­hil­fe­or­ga­ni­sa­tionen sei zwar nach wie vor problematisch, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Sie sei aber für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizid­ge­eigneter Betäubungsmittel entwickelt habe. Solche Schutzkonzepte seien als wesentliche Entscheidungen in einem grund­rechts­re­le­vanten Bereich dem Gesetzgeber vorbehalten. Es gebe auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Schutzkonzepten arbeite.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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