21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil14.12.2015

Ehepaar hat keinen Anspruch auf Zugang zu Arzneimittel für gemein­schaft­lichen SuizidErlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz ergibt sich weder aus Grundrechten noch aus Europäischer Menschen­rechts­konvention

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage eines Ehepaares auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Ausführung des gemein­schaft­lichen Suizids abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind 1937 und 1944 geboren. Im Jahr 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Er-teilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz. Diesen Antrag lehnte das BfArM ab. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl sie beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und einen qualvollen Tod ersparen. Ihr Recht auf ein selbst­be­stimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl folge aus der unantastbaren Menschenwürde und aus den Menschenrechten.

Gericht verneint Anspruch auf Zugang zu tödlicher Dosis

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden könne, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz nicht der Fall. Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäfts­mäßigen Förderung der Selbsttötung durch den Deutschen Bundestag am 6. November 2015 bestätigt. Außerdem verweist es auf gleichlautende eigene Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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