23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2019

Gemeinsamer Suizid im Alter: Kein Anspruch auf Zugang zu Betäu­bungs­mitteln ohne krank­heits­be­dingte NotlageErteilung einer Erwer­b­s­er­laubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen

Nach den Vorschriften des Betäubungs­mittel­gesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäu­bungs­mittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger (geb. 1937 und 1944) sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, dass sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab, weil der Erwerb eines Betäu­bungs­mittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei.

Verwendung eines beantragten Betäu­bungs­mittels muss therapeutische Zielrichtung haben

Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Kläger wies das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurück. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäu­bungs­mittels zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setze die Erlaub­ni­s­er­teilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäu­bungs­mittels eine therapeutische Zielrichtung hat, also dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Danach schließe § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwer­b­s­er­laubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige es auch verfas­sungs­rechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen ist, die sich in einer extremen Notlage befinden (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 02.03.2017 - BVerwG 3 C 19.15 -), liegen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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