24.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 27598

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Bundesgerichtshof Urteil03.07.2019

BGH bestätigt Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter SelbsttötungenÄrzte waren nicht zur Rettung der Leben der Suizidentinnen verpflichtet

Der Bundes­ge­richtshof hat zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin bestätigt, mit denen die Landgerichte jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen hatten, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.

Sachverhalt im Hamburger Verfahren

Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebens­be­droh­lichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungs­mög­lich­keiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbe­hil­fe­verein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteils­fä­higkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusst­lo­sigkeit Rettungs­maß­nahmen einzuleiten.

LG Hamburg spricht Angeklagten frei

Das Landgericht Hamburg sprach den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen frei. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freive­r­ant­wort­lichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine nach Einnahme der Medikamente eingetretene Änderung des Willens der beiden Frauen konnte das Landgericht nicht feststellen.

Sachverhalt im Berliner Verfahren

Gemäß den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebens­be­droh­lichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten - nachdem sie bereits mehrere Selbst­tö­tungs­versuche unternommen hatte - um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose - wie von ihr zuvor gewünscht - während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.

LG Berlin spricht Angeklagten frei

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigen­ver­ant­wort­lichen Selbsttötung dar. Zu Rettungs­be­mü­hungen nach Eintritt der Bewusst­lo­sigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Denn die freive­r­ant­wortliche Ausübung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Verstorbenen habe eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen.

Sterbewünsche beruhten auf "Lebensmüdigkeit" und waren keine psychischer Störungen

Der Bundes­ge­richtshof verwarf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft und bestätigte damit die beiden freisprechenden Urteile. Eine strafrechtliche Verant­wort­lichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freive­r­ant­wort­lichen Selbst­tö­tungs­willen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechts­feh­lerfrei keine die Eigen­ver­an­wort­lichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.

Ärzte waren nicht zur Rettung der Leben verpflichtet

Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusst­lo­sigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbe­hil­fe­vereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbe­be­gleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.

Rettungs­maß­nahmen entgegen des Willens der sterbewilligen Frauen waren nicht geboten

Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323 c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungs­maß­nahmen entgegen deren Willen nicht geboten.

Mögliche Verletzung der ärztliche Berufspflichten für Strafbarkeit des Verhaltens im Ergebnis nicht relevant

Am Straftatbestand der geschäfts­mäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war das Verhalten der Angeklagten wegen des straf­recht­lichen Rückwir­kungs­verbotes nicht zu messen, da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war. Dass die Angeklagten mit der jeweiligen Leistung von Hilfe zur Selbsttötung möglicherweise ärztliche Berufspflichten verletzt haben, ist für die Strafbarkeit ihres Verhaltens im Ergebnis nicht von Relevanz.

Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 216 Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 323 c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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