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- RTL verletzt Jugendschutz in NachmittagssendungVerwaltungsgericht Hannover, Urteil06.02.2007, 7 A 5469/06
- Jugendschutz: "Sex and the City" nicht vor 20.00 UhrVerwaltungsgericht Berlin, Urteil28.01.2009, VG 27 A 61.07
Verwaltungsgericht Köln Beschluss03.06.2009
RTL-Sendung "Erwachsen auf Probe" kann ausgestrahlt werden - Jugendamt muss nicht gegen die Sendung vorgehenJugendamt der Stadt Köln kann nicht verpflichtet werden, die Ausstrahlung der Sendung zu verhindern
RTL kann heute um 20.15 Uhr wie geplant die erste Folge der Sendung "Erwachsen auf Probe" ausstrahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Antrag eines familienpolitischen Zielen verpflichteten Vereins und eines Mitglieds dieses Vereins, der sechsfacher Vater ist, abgelehnt.
Mit diesem Antrag wollten die Antragsteller erreichen, dass das Jugendamt der Stadt Köln die Ausstrahlung der Sendung einstweilen untersagt, weil sie insbesondere gegen die Menschenwürde verstoße.
Landesmedienanstalten sind zuständig nicht das Jugendamt
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass das Jugendamt der Stadt Köln unter keinem Gesichtspunkt dazu berufen sei, in eigener Zuständigkeit die Ausstrahlung der Sendefolgen "Erwachsen auf Probe" zu untersagen. Deswegen könne es dazu auch nicht verpflichtet werden. Die Zuständigkeiten der Medienaufsicht seien abschließend im Jugendmedienschutz- Staatsvertrag geregelt. Behördlich zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung des Jugendschutzes und der Menschenwürde im privaten Rundfunk seien danach allein die Landesmedienanstalten.
Verein ist nicht in eigenen Rechten verletzt
Weiterhin sei - unabhängig hiervon - auch nicht ersichtlich, in welchen eigenen Rechten die Antragsteller durch die Ausstrahlung der Sendefolgen "Erwachsen auf Probe" überhaupt betroffen seien und woraus sich ein subjektives Recht auf Einschreiten ergeben könnte. Die von ihnen hierfür reklamierten Grundrechte - insbesondere das Grundrecht auf Menschenwürde - seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat und begründeten keine Handlungsansprüche gegenüber dem Staat auf ein Einschreiten gegen private Dritte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln
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