15.11.2024
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Landgericht München I Urteil06.08.2008

Entwürdigende Szene: In Wohnung überrumpelter Mann in Unterhose erhält 5.000,- EUR Schmerzensgeld für Fernse­hausstrahlungDen Falschen erwischt - trotzdem gesendet - Reality-TV und die Folgen

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat einen Fernsehsender zu einem Schmerzensgeld in Höhe von über € 5.000 verurteilt.

Der Sender hatte in seinem Programm im Juni 2007 über die Arbeit einer Münchner Gerichts­voll­zieherin berichtet. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichts­voll­zieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betritt. Dort trifft die Gerichts­voll­zieherin den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises brav seinen Namen nennt.

Falscher Schuldner gefilmt

Problem bei der Sache: Der aus der Slowakei stammende Kläger war - wie sich noch während des Drehs herausstellte - nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem.

Mann verlangt für entwürdigende Szene Schmerzensgeld

Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser - für den Kläger entwürdigenden - Szene auf Schmerzensgeld. Die Beklagte verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger erklärte dem Gericht hingegen, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Gericht: Kläger wurde überrumpelt

Auch das Gericht sah es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu kam - so die 9. Zivilkammer -, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfrie­dens­bruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt hat, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis ist nichtig. Eine wirksame Einwilligung in die schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Klägers sah die Kammer daher als nicht gegeben und verurteilte den Sender zur Zahlung eines beträchtlichen Schmer­zens­geldes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 06.08.2008

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