03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.12.2018

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz muss Auskünfte über Treffen zwischen Hans-Georg Maaßen und AfD-Funkti­o­ns­trägern erteilenFragliche Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz dar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels entsprochen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diesem Auskünfte über Treffen des früheren Präsidenten des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz Dr. Hans-Georg Maaßen mit Funkti­o­ns­trägern der AfD zu erteilen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Journalisten der Berliner Zeitung "Tagesspiegel", hatte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Treffen gebeten, jedoch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Auf eine erneute Auskunftsbitte reagierte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz nicht. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Auskunfts­be­gehren stehen laut BRD schutzwürdige Interessen entgegen

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antrag entge­gen­ge­treten und machte geltend, dass dem Auskunfts­be­gehren schutzwürdige Interessen entgegenstünden. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufga­be­n­er­füllung des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parla­men­ta­rischen Raums Einblick in die Tätigkeit des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gespräch­s­partnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertrau­lich­keits­in­teressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfas­sungs­rechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt.

Pauschaler Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit für Auskunfts­ver­wei­gerung nicht ausreichend

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zusicherung von Vertraulichkeit als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin begründe. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheim­hal­tungs­be­dürftige Angelegenheiten innerhalb des Parla­men­ta­rischen Kontroll­gremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften Mitarbeiter des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheim­hal­tungs­be­dürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufga­be­n­er­füllung des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz, indem sie das Vertrauen in das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behör­den­ver­tretern entziehen könnten. Eine solche Rechen­schafts­pflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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