21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil12.11.2015

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz muss Presse Auskunft zu Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit Vernichtung von NSU-Akten erteilenSchutzwürdige Belange des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz stehen Auskunfs­be­gehren nicht entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz verpflichtet ist, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen.

Die Vorgänge rund um das verhandelte presse­rechtliche Auskunfts­be­gehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Unter­su­chungs­aus­schusse des Deutschen Bundestages. Das presse­rechtliche Auskunfts­be­gehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz lehnt Auskunfts­be­gehren ab

Gegen das Auskunfts­be­gehren hatte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz vor allem eingewandt, dass es aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfas­sungs­schutzes grundsätzlich keine Auskünfte erteilen könne. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrich­ten­dienst­licher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde.

Gericht verweist auf überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit

Diesen Argumenten folgte das Verwal­tungs­gericht Köln nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, u.a. zum Sachstand des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens und zu den Ermitt­lungs­er­geb­nissen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass hinsichtlich der begehrten Informationen ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit bestehe, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21862

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI