Dokument-Nr. 21862
Permalink https://urteile.news/
- Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des BundestagesOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.04.2015, OVG 6 S 67.14
- Presse hat keinen Anspruch Auskunft über Selektorenliste der NSABundesverwaltungsgericht, Beschluss20.07.2015, BVerwG 6 VR 1.15
Verwaltungsgericht Köln Urteil12.11.2015
Bundesamt für Verfassungsschutz muss Presse Auskunft zu Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Vernichtung von NSU-Akten erteilenSchutzwürdige Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz stehen Auskunfsbegehren nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet ist, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen.
Die Vorgänge rund um das verhandelte presserechtliche Auskunftsbegehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusse des Deutschen Bundestages. Das presserechtliche Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Disziplinarverfahren gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.
Bundesamt für Verfassungsschutz lehnt Auskunftsbegehren ab
Gegen das Auskunftsbegehren hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor allem eingewandt, dass es aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes grundsätzlich keine Auskünfte erteilen könne. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde.
Gericht verweist auf überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit
Diesen Argumenten folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, u.a. zum Sachstand des Disziplinarverfahrens und zu den Ermittlungsergebnissen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass hinsichtlich der begehrten Informationen ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit bestehe, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21862
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.