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Verwaltungsgericht Köln Urteil12.11.2015

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz muss Presse Auskunft zu Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit Vernichtung von NSU-Akten erteilenSchutzwürdige Belange des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz stehen Auskunfs­be­gehren nicht entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz verpflichtet ist, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinar­verfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen.

Die Vorgänge rund um das verhandelte presse­rechtliche Auskunfts­be­gehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Unter­su­chungs­aus­schusse des Deutschen Bundestages. Das presse­rechtliche Auskunfts­be­gehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz lehnt Auskunfts­be­gehren ab

Gegen das Auskunfts­be­gehren hatte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz vor allem eingewandt, dass es aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfas­sungs­schutzes grundsätzlich keine Auskünfte erteilen könne. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrich­ten­dienst­licher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde.

Gericht verweist auf überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit

Diesen Argumenten folgte das Verwal­tungs­gericht Köln nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, u.a. zum Sachstand des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens und zu den Ermitt­lungs­er­geb­nissen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass hinsichtlich der begehrten Informationen ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit bestehe, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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