21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.01.2011

Flughafen Berlin-Tempelhof: Mietvertrag muss gegenüber der Presse nicht offengelegt werdenBild-Zeitung hat keinen Auskunfts­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz

Der Chefredakteur der BILD-Zeitung unterlag vor dem Verwal­tungs­gericht Köln mit seiner Klage gegen die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben in Bonn auf Offenlegung eines Mietvertrages, den die Bundesanstalt mit der Trendmesse "Bread & Butter" über die Nutzung von Teilen des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof abgeschlossen hat.

Die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben ist neben dem Land Berlin Eigentümer des inzwischen nicht mehr für den Luftverkehr genutzten Flughafens Berlin-Tempelhof.

Presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch gegen Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis

Im hiesigen Verfahren schlossen die Eigentümer Anfang 2009 mit der Modemesse "Bread & Butter" einen Vertrag über die Nutzung des Flugha­fen­hangars. In der Folge trat der Kläger an die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben mit Sitz in Bonn heran und begehrte von dieser Auskunft über Einzelheiten des Mietvertrages, u. a. über die Höhe der Miete, die die Messe für die Nutzung des Hangars jährlich zu entrichten hat. Sein Auskunfts­be­gehren begründete der Kläger damit, ihm stehe u. a. ein presse­recht­licher Auskunftsanspruch zu. Die Beklagte lehnte die Erteilung der Auskunft unter Hinweis auf das Gebot vertraulicher Behandlung geschlossener Mietverträge und den Anspruch des Vertrags­partners auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse ab.

Kein Auskunfts­an­spruch bei Verletzung von Geschäfts­ge­heim­nissen

Das Gericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Zwar seien Behörden nach § 4 Abs. 1 Landes­pres­se­gesetz NRW (LPG NRW) grundsätzlich verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dem Auskunfts­an­spruch des Klägers stehe aber im vorliegenden Fall § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegen, wonach ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe, soweit durch die Auskunft­s­er­teilung ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werde. Zwar gebe es hinsichtlich der Nutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof ein hohes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit. Das öffentliche Bekanntwerden der begehrten Informationen sei jedoch geeignet, schutzwürdige fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschafts­verkehr erheblich zu beeinträchtigen. Auch seien die Interessen der Modemesse als Vertragspartner schutzwürdig, in deren Geschäfts­ge­heimnisse eingegriffen werde, wenn die begehrte Auskunft erteilt werde. Aus dem gleichen Grund komme auch ein Auskunfts­an­spruch des Klägers nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nicht in Betracht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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