23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.03.2015

Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen schließt Presse­auskunfts­ansprüche gegenüber staatlicher Liegenschafts­verwaltung nicht zwingend ausBundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben muss Presse Auskunft über Mietvertrag mit dem Mode­messe­veranstalter "Bread & Butter" erteilen

Pressevertreter können bei überwiegendem Informations­interesse von der staatlichen Liegenschafts­verwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen unterliegen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privat­recht­lichen Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flugha­fen­ge­ländes zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr. Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der beklagten Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben (BImA) u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertrags­be­stim­mungen. Nach Verweigerung der Auskunft hat der Kläger Klage erhoben, auf die im Berufungs­ver­fahren das Oberver­wal­tungs­gericht Münster die BImA verurteilt hat, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen.

Presse­ver­tretern steht verfas­sungs­un­mit­telbarer Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung zu

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG zurückgewiesen. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­gericht zu Unrecht das Landes­pres­se­gesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presse­aus­kunfts­pflichten obliegt in Bezug auf das Bundes­lie­gen­schaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundes­ge­setzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Da der Bundes­ge­setzgeber bislang keine Regelungen zu Presse­aus­kunfts­pflichten getroffen hat, steht - wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits im Februar 2013 entschieden hat - Presse­ver­tretern ein verfas­sungs­un­mit­telbarer Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Klägers als Pressevertreter die Vertrau­lich­keits­in­teressen der übrigen Beteiligten. Anhand der betroffenen Vertrags­be­stim­mungen wird dem Kläger ermöglicht, sich ein Urteil über die Wirtschaft­lichkeit der Vermietung an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zu bilden. Dem kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entschei­dungs­ver­fahrens Zweifel an der Wirtschaft­lichkeit der Vermietung artikuliert worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen, dem die betroffenen Vertrags­be­stim­mungen unterliegen, muss dahinter zurückstehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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