18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.06.2013

Dritter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines Landpacht­ver­tragesEinsichtnahme darf bei Offenbarung von Betriebs- oder Geschäfts­geheimnisse eines Dritten verweigert werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschiede, dass das Landes­informations­freiheits­gesetz einem Dritten zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen eines Pachtvertrages gewährt. Sofern durch eine Einsichtnahme jedoch Betriebs- oder Geschäfts­geheimnisse eines Dritten offenbart würden, kann der Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines Landpacht­ver­trages auch verneint werden.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss der Rat einer Ortsgemeinde im Bereich der Verbands­ge­meinde Simmern im Jahr 2009, einem Landwirt mehrere landwirt­schaftliche Flächen zu verpachten. In der Folgezeit gewährte die Kommune einem anderen Landwirt, der sich ebenfalls um die Pacht der Flächen bemüht hatte, die Einsichtnahme in das Ratsprotokoll über die Verga­be­ent­scheidung. Da sich hieraus aber nicht der Inhalt des abgeschlossenen Landpacht­ver­trages ergab, bat er auch darum, ihm hierüber Auskunft zu erteilen. Dies lehnte die Ortsgemeinde ab. Hiergegen erhob der Landwirt nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren unter Berufung auf das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Klage.

Pächter hat berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertrages

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Dieses Gesetz, so die Richter, gewähre zwar grundsätzlich jedem einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn durch eine Einsichtnahme Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse eines Dritten offenbart würden. Dies sei hier der Fall. Durch die Einsichtnahme in den Pachtvertrag könnten Informationen weitergegeben werden, die Rückschlüsse auf die Betriebsführung des Pächters zuließen. So könne beispielsweise die Höhe des Pachtzinses der Konkurrenz Rückschlüsse über die Kosten­ka­l­ku­lation bei der Pacht landwirt­schaft­licher Flächen eröffnen. Im Pachtvertrag möglicherweise vereinbarte besondere Zahlungs­be­din­gungen gäben Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Lage eines Pächters. Da der Kläger auch keine Gründe für eine gesetzeswidrige oder missbräuchliche Vertrags­ge­staltung vorgebracht und der Pächter einer Auskunft­s­er­teilung nicht zugestimmt habe, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertrags.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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