Dokument-Nr. 16291
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.06.2013
Dritter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines LandpachtvertragesEinsichtnahme darf bei Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten verweigert werden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschiede, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz einem Dritten zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen eines Pachtvertrages gewährt. Sofern durch eine Einsichtnahme jedoch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten offenbart würden, kann der Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines Landpachtvertrages auch verneint werden.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss der Rat einer Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Simmern im Jahr 2009, einem Landwirt mehrere landwirtschaftliche Flächen zu verpachten. In der Folgezeit gewährte die Kommune einem anderen Landwirt, der sich ebenfalls um die Pacht der Flächen bemüht hatte, die Einsichtnahme in das Ratsprotokoll über die Vergabeentscheidung. Da sich hieraus aber nicht der Inhalt des abgeschlossenen Landpachtvertrages ergab, bat er auch darum, ihm hierüber Auskunft zu erteilen. Dies lehnte die Ortsgemeinde ab. Hiergegen erhob der Landwirt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Klage.
Pächter hat berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertrages
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Dieses Gesetz, so die Richter, gewähre zwar grundsätzlich jedem einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn durch eine Einsichtnahme Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten offenbart würden. Dies sei hier der Fall. Durch die Einsichtnahme in den Pachtvertrag könnten Informationen weitergegeben werden, die Rückschlüsse auf die Betriebsführung des Pächters zuließen. So könne beispielsweise die Höhe des Pachtzinses der Konkurrenz Rückschlüsse über die Kostenkalkulation bei der Pacht landwirtschaftlicher Flächen eröffnen. Im Pachtvertrag möglicherweise vereinbarte besondere Zahlungsbedingungen gäben Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Lage eines Pächters. Da der Kläger auch keine Gründe für eine gesetzeswidrige oder missbräuchliche Vertragsgestaltung vorgebracht und der Pächter einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Vertrags.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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