18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.02.2015

Auskünfte aus Liegen­schafts­kastaster dürfen nur bei berechtigtem Interesse erteilt werdenAuskunft­s­er­teilung ohne berechtigtes Interesse stellt nicht gerecht­fer­tigten Eingriff in Grundrecht in informationelle Selbst­be­stimmung der Betroffenen dar

Eigentümerdaten aus dem Liegen­schafts­kataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte eine Grund­s­tücks­ge­sell­schaft Anfang 2013 beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigen­tü­me­r­angaben aus dem Liegen­schafts­ka­taster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk; darunter waren auch die Grundstücke des Klägers. Zur Begründung erklärte die Grund­s­tücks­ge­sell­schaft, sie sei von einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfa­mi­li­en­häusern beauftragt worden. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigen­tü­me­r­angaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grund­s­tücks­ei­gentümer) von mehr als 2.600 Anschriften einschließlich der Grundstücke des Klägers. Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden.

Umfassende Auskunft­s­er­teilung war unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stellte die Rechts­wid­rigkeit der Übermittlung der Eigen­tü­me­r­angaben des Klägers fest. Der hierin zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unver­hält­nismäßig gewesen sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufs­ge­sprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Berliner Vermes­sungs­ge­setzes begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwer­b­s­in­teresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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