21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil20.09.2012

Ehemaliger Geschäftsführer der Bundes­kunsthalle hat keinen Anspruch auf RichtigstellungWilfried Gatzweiler begehrte vergebens Widerruf und Richtigstellung bestimmter Äußerungen aus Prüfbericht

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat eine Klage des früheren kaufmännischen Geschäfts­führers der Kunst- und Ausstel­lungshalle der Bundesrepublik Deutschland Wilfried Gatzweiler abgewiesen, mit dem dieser vom Bundes­rech­nungshof begehrt hatte, bestimmte Äußerungen zu widerrufen und künftig zu unterlassen bzw. richtig­zu­stellen, die in einem Prüfbericht über die eigen­wirt­schaftliche Tätigkeit der Bundes­kunsthalle aus dem Jahr 2007 enthalten waren.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger als kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstel­lungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH in Bonn tätig, die in der Trägerschaft des Bundes und der Länder steht. Sie erhält vom Bundes­be­auf­tragten für Kultur und Medien Zuwendungen, die sich 2006 auf rund 16 Mio. Euro beliefen. Im Oktober 2004 bat der Haushalts­aus­schuss des Bundes den Bundes­rech­nungshof, die eigen­wirt­schaft­lichen Tätigkeiten der Bundeskunsthalle zu prüfen. Im Vordergrund der Prüfungen standen die Musik­ver­an­stal­tungen auf dem Vorplatz der Bundes­kunsthalle und der Betrieb der Eisbahn in den Jahren 2002 bis 2005.

Nicht ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäfts­führung führten zu einem Defizit von 5 Mio. Euro

In einem ersten Bericht stellte der Bundes­rech­nungshof für die Jahre 2002 bis 2005 ein Defizit von rund 5 Mio. Euro bei den Freiluft­kon­zerten und dem Betrieb der Eisbahn fest. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Haushalts­aus­schuss den Bundes­rech­nungshof mit weiteren Prüfungen. In seinem abschließenden Bericht vom 15. Mai 2007 stellte der Bundes­rech­nungshof zahlreiche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaft­lichen Geschäfts­führung fest. Auch habe der Bundes­be­auf­tragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Zuwendungen an die Bundes­kunsthalle unzureichend gesteuert und kontrolliert. Die Bundes­kunsthalle habe in der Zeit von 2002 bis 2007 Verluste von rund 6 Mio. Euro vermeiden können. Mit seiner Ende 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Präsidenten des Bundes­rech­nungshofs, bestimmte im Bericht enthaltene Äußerungen zu unterlassen, zu widerrufen oder richtig­zu­stellen.

VG: Kläger war in keiner Weise zur Klageerhebung berechtigt

Das Verwal­tungs­gericht hat, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage bereits beschränkt hatte, die Klage im Übrigen abgewiesen. Es stellte fest, dass der Kläger schon deshalb nicht zur Klage berechtigt gewesen sei, weil er als kaufmännischer Geschäftsführer der Bundes­kunsthalle nicht Außenstehender gewesen sei. Vielmehr sei er Beschäftigter der Stelle gewesen, die Zuwendungen erhalten habe und deren Tätigkeit deshalb untersucht worden sei. Im Übrigen handele es sich bei den beanstandeten Passagen des Berichts weder um Schmähkritik, noch seien diese offensichtlich unrichtig.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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