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- BB 2011, 334Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 334
- MDR 2011, 174Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 174
- NJW 2011, 920Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 920
- WM 2011, 38Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 38
- Landgericht Bonn, Urteil17.01.2008, 12 O 116/07
- Oberlandesgericht Köln, Urteil30.10.2008, 18 U 21/08
Bundesgerichtshof Urteil11.10.2010
Kein Anspruch eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung nach Kündigung des AnstellungsvertragsKein Weiterbeschäftigungsanspruch in vergleichbar leitender Funktion
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion grundsätzlich abgelehnt.
Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt die beklagte GmbH die Bundeskunsthalle in Bonn. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt.
Beklagte muss Kläger zukünftig Vergütung zahlen
Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden, nachdem der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss.
Beklagte muss ähnlich leitende Stellung anbieten
Weiter hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen und in der mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kein Anspruch auf vergleichbare Tätigkeit
Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der II. Zivilsenat grundsätzlich ab. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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