21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 10392

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Urteil11.10.2010BundesgerichtshofII ZR 266/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2011, 334Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 334
  • MDR 2011, 174Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 174
  • NJW 2011, 920Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 920
  • WM 2011, 38Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 38
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil17.01.2008, 12 O 116/07
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil30.10.2008, 18 U 21/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.10.2010

Kein Anspruch eines ehemaligen GmbH-Geschäfts­führers auf Weiter­be­schäf­tigung nach Kündigung des Anstel­lungs­vertragsKein Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch in vergleichbar leitender Funktion

Der Bundes­ge­richtshof hat den Anspruch eines Geschäfts­führers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion grundsätzlich abgelehnt.

Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt die beklagte GmbH die Bundeskunsthalle in Bonn. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­vertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiter­be­schäf­tigung und Gehaltszahlung geklagt.

Beklagte muss Kläger zukünftig Vergütung zahlen

Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht den Fortbestand des Dienst­ver­hält­nisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiter­be­schäf­tigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des Oberlan­des­ge­richts rechtskräftig geworden, nachdem der für das Gesell­schaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss.

Beklagte muss ähnlich leitende Stellung anbieten

Weiter hat das Oberlan­des­gericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstel­lungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen und in der mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kein Anspruch auf vergleichbare Tätigkeit

Einen Anspruch des Geschäfts­führers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der II. Zivilsenat grundsätzlich ab. Der Anstel­lungs­vertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstel­lungs­vertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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