23.11.2024
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Dokument-Nr. 30639

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss30.07.2021

Polizei darf Video­über­wachung am Ebertplatz in Köln fortsetzenEbertplatz als "Brennpunkt der Straßen­kri­mi­nalität" rechtfertigt Video­über­wachung

Die Polizei in Köln muss die Video­über­wachung des Ebertplatzes vorerst nicht einstellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss entschieden und den Eilantrag eines Bürgers im Wesentlichen abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet (Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz). Dies wird damit begründet, dass es sich um Krimi­na­li­täts­schwer­punkte handele und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Video­auf­zeich­nungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.

Eilantrag auf Einstellung der Video­über­wachung am Breslauer Platz stattgegeben

Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit längerem mit mehreren Klagen und Eilanträgen. Zuletzt hatte das Gericht einem Eilantrag auf Einstellung der Video­über­wachung am Breslauer Platz bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren stattgegeben. Beide Verfahren sind derzeit nach Einlegung von Beschwerden beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster anhängig (Az.: 5 B 137/21 und 5 B 264/21). Hinsichtlich des Ebertplatzes hatte der Antragsteller im Hauptantrag beantragt, der Polizei bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az.: 20 K 6707/20) zu untersagen, den Platz mittels Videokameras zu beobachten und Bildauf­zeich­nungen zu fertigen und zu speichern. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung.

VG: Ebertplatz "Straßen­kri­mi­na­li­täts­brennpunkt"

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für die angegriffene Video­über­wachung am Ebertplatz vorlägen, weil es sich um einen "Brennpunkt der Straßen­kri­mi­nalität" handele. Dort lasse sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßen­kri­mi­nalität (insbesondere Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte) feststellen. Im Jahr 2019 und dem ersten Halbjahr 2020 seien ca. 1 % aller in Köln begangenen Straßen­kri­mi­na­li­täts­delikte am Ebertplatz verzeichnet worden. 2017 und 2019 sei es auf der Platzfläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten gekommen. In absoluten Zahlen seien in den genannten Zeiträumen 907 bzw. 284 Delikte aus dem Bereich der Straßen­kri­mi­nalität am Ebertplatz festgestellt worden. Während damit an diesem Platz jedes 100. Straßen­kri­mi­na­li­täts­delikt in Köln begangen worden sei, werde am Breslauer Platz, den die Kammer nicht für einen Straßen­kri­mi­na­li­täts­brennpunkt hält, nur jedes 500. entsprechende Delikt begangen. Auch die Beschaffenheit des Ebertplatzes, insbesondere mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Flucht­mög­lichkeit für potentielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten.

Video­über­wachung des Ebertplatzes verhältnismäßig

Die Video­über­wachung des Ebertplatzes sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle sie einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar, insbesondere weil von ihr grundsätzlich unterschiedslos alle Personen erfasst würden, die sich im überwachten Bereich aufhielten. Diese Beein­träch­tigung sei jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten der Straßen­kri­mi­nalität gerechtfertigt. Zum einen sei die Live-Beobachtung über Kameras wegen der "Vogel­per­spektive" und der Zoommög­lich­keiten effektiver als eine Beobachtung durch Polizeikräfte vor Ort. Zum anderen ermöglichten die Aufnahmen die Identifizierung von Straftätern und stellten ein verlässlicheres Beweismittel als Zeugenaussagen dar.

Hilfsantrag des Antragstellers erfolgreich

Das Gericht hat die Polizei in seinem Beschluss allerdings verpflichtet sicherzustellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden und damit dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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