18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Köln Urteil08.09.2022

Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis eines Mitglieds des AfD-Flügels rechtmäßig"Flügel" stellte bis zur formalen Auflösung im April 2020 eine verfassungs­feindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes dar

Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis eines Mitglieds der Partei Alternative für Deutschland (AfD), das im März 2015 die sog. "Erfurter Resolution" unterzeichnete, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit eine Klage eines Parteimitglieds der AfD abgewiesen.

Mit dem 3. Waffen­recht­s­än­de­rungs­gesetz wurde mit Wirkung zum 20.2.2020 das bisher geltende Waffenrecht dahingehend verschärft, dass nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfas­sungs­feind­lichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Wider­rufs­be­scheides regelmäßig zur Annahme der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüber­hin­aus­gehende individuelle verfas­sungs­feindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht mehr.

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz stufte "Flügel" als Verdachtsfall ein

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der "Flügel" jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung im April 2020 eine verfas­sungs­feindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes war, auch wenn er keine satzungsgemäße offizielle Teilor­ga­ni­sation der AfD war und über keinerlei Rechtsform verfügte. Für die Annahme einer Vereinigung genügt insoweit der Umstand, dass der "Flügel" ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Perso­nen­zu­sam­men­schluss aus Mitgliedern der AfD war, dessen organisierte Gesamt­wil­lens­bildung die Mitglieder des "Flügels" als verbindlich betrachteten. Seine Einschätzung über die Verfas­sungs­feind­lichkeit des "Flügels" hat das Gericht maßgeblich auf die in dem Urteil der 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln vom 8.3.2022 enthaltenen Feststellungen gestützt, wonach das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz den "Flügel" bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung einstufen durfte.

Unterzeichner der "Erfurter Resolution" sind im waffen­recht­lichen Sinne als Mitglieder des "Flügels" anzusehen

Bei der "Erfurter Resolution" handelt es sich um die selbsternannte "Gründungs­urkunde" des "Flügels", deren Unterzeichner im waffen­recht­lichen Sinne als Mitglieder des "Flügels" anzusehen sind. In zwei weiteren Verfahren entschied das Verwal­tungs­gericht Köln bereits im August, dass auch eine sog. "Förder­mit­glied­schaft" in der Partei "Der III. Weg" sowie die Unterstützung der "Identitären Bewegung Deutschland" die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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