21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33533

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.10.2023

Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse bei Unterstützung der "Junge Alternative"Verfas­sungs­schutz sieht AfD-Jugend­or­ga­ni­sation als "gesichert recht­s­ex­tre­mistisch"

Die Unterstützung der AfD-Jugend­or­ga­ni­sation "Junge Alternative" rechtfertigt den sofortigen Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse. Der Verfas­sungs­schutz sieht die Organisation als "gesichert recht­s­ex­tre­mistisch". Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Brandenburg wohnenden AfD-Mitglied mit sofortiger Wirkung die waffen­recht­lichen Erlaubnisse entzogen. Begründet wurde dies mit einer Unterstützung der AfD-Jugend­or­ga­ni­sation "Junge Alternative". Der Betroffene hatte auf einem auf der Webseite der AfD Brandenburg veröffentlichen Steckbrief angegeben, er sei "Förderer der JA seit 11/2019". Zudem hatte er für das Amt des Bürgermeisters in einer branden­bur­gischen Gemeinde kandidiert und an einer Vernet­zungs­ver­an­staltung von Funktionären und Mitgliedern verschiedener AfD-Landesverbände teilgenommen. Gegen die Entziehung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Das Verwal­tungs­gericht Cottbus gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Behörde. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Er habe auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG gestützt werden können. Der Betroffene habe nämlich die Jugend­or­ga­ni­sation der AfD Brandenburg in den letzten fünf Jahren unterstützt. Diese Organisation sei nach Einschätzung des Verfas­sungs­schutz Brandenburg "gesichert recht­s­ex­tre­mistisch". Sie verfolge Bestrebungen, die gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung gerichtet sind. Es seien wiederholt Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung festgestellt worden.

Angabe der "Förderung" belegt Unterstützung

Der Betroffene habe die "Junge Alternative" auch unterstützt, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Mit der Angabe im Steckbrief, er sei "Förderer der JA" bringe er mit Außenwirkung ein deutliches Maß an Identifikation mit deren Zielen und Bestrebungen zum Ausdruck. Schon begrifflich schließe das "Fördern" einer Vereinigung das "Unterstützen" ein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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