15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil14.06.2016

Antiker Stellschirm mit Einlagen aus Elfenbein darf nicht nach China ausgeführt werdenBesitzer ist zum Nachweis der Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage des Eigentümers eines antiken Stellschirms mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten auf Erteilung einer Wieder­ausfuhr­bescheinigung abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stammenden Stellschirm 1989 bei einem Auktionshaus für 1.500 DM ersteigert. Aktuell beläuft sich der Zuschlagspreis auf 45.000 Euro. Nunmehr will der Kläger den Stellschirm nach China verkaufen. Das beklagte Bundesamt für Naturschutz lehnte die nach EU-Recht erforderliche Wieder­aus­fuhr­be­schei­nigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Stellschirm rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden sei oder sich bereits vor dem Inkrafttreten der arten­schutz­recht­lichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe. Der europäische Gesetzgeber habe für Antiquitäten keine Ausnahme von der Nachweispflicht über die rechtmäßige Einfuhr vorgesehen. Der indische Elefant habe aber bereits 1989 einem weltweiten kommerziellen Handelsverbot unterlegen.

Dokumente über Herkunft des Stellschirms nicht vorhanden

Der Kläger machte zur Begründung seiner Klage geltend, dass Dokumente über die Herkunft des Stellschirms nicht vorhanden seien. Es sei aber so gut wie ausgeschlossen, dass die Einfuhr nach Deutschland oder in das Gebiet der heutigen Europäischen Union nach Inkrafttreten des Washingtoner Arten­schutz­über­ein­kommens erfolgt sei. Die Forderung des Bundesamtes habe zur Folge, dass für Antiquitäten nur in seltenen Fällen eine Wieder­aus­fuhr­be­schei­nigung erteilt werden könne. Dies sei mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht nicht vereinbar.

Erfordernis eines Nachweises über die Herkunft des Stellschirms nicht unver­hält­nismäßig

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die Pflicht habe, die Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Das Erfordernis dieses Nachweises sei auch nicht unver­hält­nismäßig und verletzte das Eigentumsrecht des Klägers nicht. Denn die Regelung solle das Überleben von Tierarten sichern, die von der Ausrottung bedroht seien. Dazu zähle auch der indische Elefant. Der Kläger habe seine Nachweispflicht nicht erfüllt. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht nachprüfbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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