23.11.2024
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Dokument-Nr. 20865

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil28.01.2015

Kein Verkauf eines Rhinozeroshorns: Artenschutz hat Vorrang vor Vermarktungs­interesseGenerelle Versagung einer Vermarktungs­genehmigung unabhängig von Alter oder Herkunft des Horns gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Schutz lebender Rhinozerosarten/Nashörner die generelle Ablehnung einer Vermarktungs­be­scheinigung für ein (hier auf einem Brett montiertes) Rhinozeroshorn rechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Heidelberger Bürgerin die Erteilung einer Verma­rk­tungs­ge­neh­migung für den von ihr beabsichtigten Verkauf eines Rhinozeroshorns. Dieses Rhinozeroshorn ist auf einer Holzplatte montiert, wiegt 1.225 Gramm und ist 42 Zentimeter lang. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin befindet sich das Horn seit Ende des 19. Jahrhunderts im Familienbesitz und wurde vom Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, der sich als Angehöriger der Marine damals in Ostafrika aufhielt, im Jahr 1906 nach Deutschland überführt. 2011 wurde das Horn einem Heidelberger Auktionshaus zum Zwecke des Verkaufs übergeben. Die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für einen solchen Verkauf erforderliche Verma­rk­tungs­ge­neh­migung lehnte das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe mit Bescheid vom 29. August 2013 ab. Zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte die Klägerin unter Berufung auf eine Ausnah­me­re­gelung in der einschlägigen EG-Verordnung geltend, ein Verma­rk­tungs­verbot von Rhino­ze­ros­hörnern, die aus dem 19. Jahrhundert stammten, sei nicht notwendig, um den gegenwärtigen natürlichen Bestand von Nashörnern zu schützen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, illegale Jagden auf Rhinozerosse zu verhindern. Sammlerobjekte sollten nicht vom Verbot erfasst werden, wovon auch die Bundesregierung in ihren Vollzugs­hin­weisen zum Artenschutz vom 15. September 2000 ausgegangen sei. Abgesehen davon seien bis 2012 und auch noch danach vergleichbare Verma­rk­tungs­ge­neh­mi­gungen erteilt worden.

Ablehnende Entscheidung wurde ermes­sens­feh­lerfrei auf den im Arten­schutzrecht geltenden Vorsor­ge­grundsatz gestützt

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nicht gefolgt und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass eine Verma­rk­tungs­ge­neh­migung für den beabsichtigten Verkauf des Rhinozeroshorns ungeachtet dessen erforderlich sei, dass es auf einem dekorativen Holzbrett befestigt sei; denn anders als bei Exemplaren, die zur Herstellung von Schmuckstücken, Gebrauchs­ge­gen­ständen oder Musik­in­stru­menten signifikant verändert worden seien, sei dieses Horn als solches nicht bearbeitet worden. Die Erteilung einer Ausnahme von dem nach den einschlägigen arten­schutz­recht­lichen Vorschriften für ein Rhinozeroshorn geltenden Verma­rk­tungs­verbot stehe zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Das Regie­rungs­prä­sidium habe seine ablehnende Entscheidung allerdings ermes­sens­feh­lerfrei auf den im Arten­schutzrecht geltenden Vorsor­ge­grundsatz gestützt sowie auf einen von der Europäischen Kommission im März 2012 veröf­fent­lichten Leitfaden, betreffend Ausfuhr, Wiederausfuhr und inner­eu­ro­pä­ischen Handel von Rhino­ze­ros­hörnern. Der europa­rechtliche Vorsor­ge­grundsatz verpflichte die Behörden, bei ihren Entscheidungen potenzielle Risiken unter anderem für die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaft­lichen Interessen einräumten. Im Hinblick auf diesen Vorsor­ge­grundsatz sei es gerechtfertigt, wenn der Leitfaden der Europäischen Kommission die generelle Versagung einer Verma­rk­tungs­ge­neh­migung vorsehe, unabhängig von Alter oder Herkunft des Horns und ungeachtet der Frage, ob es illegal oder legal in die Europäische Union eingeführt worden sei. Eine darauf gestützte Verwal­tung­s­praxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Intention der Behörde sei es, den Markt für den Handel von Rhino­ze­ros­hörnern auszutrocknen, was dazu beitragen könne, der Wilderei entge­gen­zu­wirken. Diese Wilderei habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stehe nach Auffassung der Europäischen Kommission damit in Zusammenhang, dass Rhino­ze­ros­hörner in einigen asiatischen Ländern als Heilmittel bei Fiebe­rer­kran­kungen und neuerdings auch bei Krebs eingesetzt würden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine frühere großzügigere Verwal­tung­s­praxis bestehe nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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