18.10.2024
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Dokument-Nr. 18572

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss21.07.2014

Beschlagnahme künstlich hergestellter Elefan­ten­stoßzähne rechtswidrigAus Harz hergestellte Nachbildungen von Elefan­ten­stoß­zähnen unterliegen nicht dem Artenschutz

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren die Beschlagnahme von zwei Elefan­ten­stoß­zähnen durch die Stadt Zweibrücken für rechtswidrig erklärt. Bei den Stoßzähnen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts offensichtlich um künstliche, aus Harz hergestellte Nachbildungen, die entsprechend nicht dem Artenschutz unterliegen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die aus Zweibrücken stammende Antragstellerin im Jahre 1987 zwei Elefan­ten­stoßzähne von einem Kunst- und Auktionshaus in Düsseldorf erworben. Weil sie die beiden Elefan­ten­stoßzähne verkaufen wollte, beantragte sie Anfang Mai 2014 bei der Stadt Zweibrücken eine Verma­rk­tungs­ge­neh­migung für die Stoßzähne und legte den Kaufvertrag aus dem Jahre 1987 vor. Die Stadt Zweibrücken vertrat die Ansicht, der Kaufvertrag stelle keinen legalen Herkunfts­nachweis dar und beschlagnahmte die beiden Elefan­ten­stoßzähne unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie hält die Verfügung für rechtswidrig, weil es sich bei den beiden Stoßzähnen nicht um echtes Elfenbein handele.

Voraussetzungen zur Beschlagnahme der beiden Stoßzähne liegen nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt gab dem Eilantrag statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Voraussetzungen zur Beschlagnahme der beiden im Eigentum der Antragstellerin stehenden Stoßzähne nicht vorlägen. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes könnten die zuständigen Behörden Tiere oder Teile von Tieren, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaub­haft­machung nicht erbracht werde, einziehen. Hier scheide eine Beschlagnahme schon deshalb aus, weil es sich bei den Elefan­ten­stoß­zähnen der Antragstellerin nach derzeitigen Erkenntnissen nicht um echte Elfen­bein­stoßzähne handele. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus der von der Antragstellerin eingeholten Bewertung des Vorstands­mit­glieds und Gutachters des Deutschen Elfen­bein­ver­bandes e.V. vom 16. Juni 2014. Dieser belege detailliert anhand von auf den Lichtbildern zu erkennenden Merkmalen, dass es sich nicht um echte Elefan­ten­stoßzähne, sondern um künstlich hergestellte Replikate handele. Eine Bestätigung finde die sachkundige Einschätzung auch in dem Kaufbeleg aus dem Jahre 1987. Dort heiße es zwar "Elfenbein-Stoßzähne", aber auch "Resina". Resina sei aber lediglich das lateinische und spanische Wort für Harz. Nach alledem gehe das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin im Jahre 1987 keine echten Elefan­ten­stoßzähne erworben habe, sondern lediglich aus Harz hergestellte Nachbildungen von Elefan­ten­stoß­zähnen. Als solche unterlägen die Plastiken aber nicht dem Artenschutz, weswegen die auf das Bundes­na­tur­schutz­gesetz gestützte Beschlag­nah­me­ver­fügung sich als rechtswidrig darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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