22.11.2024
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Dokument-Nr. 3908

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss27.02.2007

Artenschutz - Züchter darf Fächerpapageien nicht behaltenOhne Herkunfts­nachweis keine Erlaubnis zur Tierhaltung

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat die Einziehung eines Fächerpapageien und des von ihm abstammenden Jungtieres in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren bestätigt.

Fächerpapageien gehören - wie nahezu alle Papageienvögel - zu den Tieren der besonders geschützten Arten, deren Besitz nach den europa­recht­lichen und nationalen Bestimmungen zum Artenschutz grundsätzlich verboten ist. Wer dennoch derartige Tiere besitzt, muss nachweisen, dass sie legal innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet wurden oder rechtmäßig aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft gelangten.

Im August 2006 hatte die Natur­schutz­behörde bei der Überprüfung eines Züchters festgestellt, dass dieser für einen männlichen Fächerpapageien den vorge­schriebenen Herkunfts­nachweis nicht vorlegen konnte. Die Behörde beschlagnahmte daraufhin das Tier und das von diesem abstammende Jungtier und forderte den Besitzer auf, die Herkunft des Fächerpapageien nachzuweisen. Die Tiere verblieben zunächst beim Züchter.

Der Nachweis gelang dem Züchter nicht. Bei zwei von ihm genannten Vorbesitzern in Deutschland konnten trotz umfangreicher behördlicher Ermittlungen Unterlagen zur Herkunft des Tieres nicht aufgefunden werden. Schließlich schien der Natur­schutz­behörde der Nachweis für eine legale Herkunft ausgeschlossen und sie ordnete im Dezember unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einziehung des Fächerpapageien und des Jungtieres an. Der Züchter verlor dadurch das Eigentum an beiden Tieren. Den gegen diese Entscheidung begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwal­tungs­gericht ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass nach dem Bundes­na­tur­schutzrecht die Einziehung bereits dann möglich sei, wenn dem Besitzer innerhalb eines Monats der ihm obliegende Herkunfts­nachweis nicht gelinge. Die Behörde habe dem Antragsteller dagegen mehr als vier Monate Zeit gegeben. Inzwischen sei die vom Gesetz für die Nachweisführung höchstens vorgesehene Frist von sechs Monaten überschritten, ohne dass der Antragsteller tragfähige Anhaltspunkte für die Herkunft des männlichen Elterntieres genannt habe. Die Behörde habe auch nicht dem Vorschlag des Antragstellers folgen müssen, die Tiere unter Aufrecht­er­haltung der Beschlagnahme bei ihm zu belassen und die weiteren Nachzuchten als legal anzuerkennen. Andernfalls blieben Verstöße gegen die Arten­schutz­be­stim­mungen weitgehend sanktionslos. Außerdem müssten sich Käufer auf die legale Herkunft des Tierbestandes verlassen können.

Damit folgte das Gericht auch nicht dem Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die sich aus dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz ergebende Nachweispflicht des Tierbesitzers mit Europarecht vereinbar sei. Es sah keine Abweichung zu den europa­recht­lichen Arten­schutz­be­stim­mungen. Diese würden den Nachweis für den legalen Besitz eines Tieres der besonders geschützten Arten ebenfalls ausnahmslos dem Tierbesitzer und nicht den zuständigen Behörden auferlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 07.03.2007

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