21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss05.02.2024

Verfas­sungs­schutz darf AfD-Jugend­or­ga­ni­sation Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufenEinstufung der Jungen Alternative als „gesichert extremistische Bestrebung“ ist rechtens

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) darf die Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit entschieden und damit auf der Grundlage einer summarischen Prüfung einen Antrag der AfD und ihrer Jugend­or­ga­ni­sation auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Im Jahr 2019 hatte das BfV die JA als Verdachtsfall im Bereich des Recht­s­ex­tre­mismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht (VG) Köln mit Urteil vom 08.03.2022 ab. Im April 2023 teilte das BfV mit, die Verdachts­fa­ll­be­ob­achtung habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher nunmehr als gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen haben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Ansichten der JA verstoßen gegen Menschenwürde

Den Eilantrag hat das VG nunmehr abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Das Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz ist auf die Antrag­stel­le­rinnen anwendbar. Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Partei­ve­r­bots­ver­fahren stehen dem nicht entgegen. Denn die Beobachtung durch das BfV stellt keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet ist, sondern dient der Aufklärung, ob eine Partei - bzw. im vorliegenden Fall deren Jugend­or­ga­ni­sation - verfas­sungs­feindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. In der Sache handelt es sich bei der JA um eine gesichert extremistische Bestrebung. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen haben sich seit dem Urteil des Gerichts vom 08.03.2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet. Diese folgt zunächst aus dem Umstand, dass die JA weiterhin einen völkisch-abstam­mungs­mäßigen Volksbegriff vertritt. Der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluss "ethnisch Fremder" ist eine zentrale politische Vorstellung der JA. Dies stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Diese umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, die, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, bei rassisch motivierter Diskriminierung sowie bei der Behandlung von Personen als Menschen zweiter Klasse beeinträchtigt wird. Das Grundgesetz kennt überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff.

JA bezeichne Einwanderer allgemein als Schmarotzer

Hinzu kommt bei der JA eine fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslim­feind­lichen Agitation. So werden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet. Zudem agitiert die JA sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- und Kreisebene gegen das Demokra­tie­prinzip. Dies kommt vornehmlich in der vielfachen Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR, zum Ausdruck.

Weiterhin bestehende Verbindungen zur Identitären Bewegung

Schließlich sprechen auch die weiterhin bestehenden Verbindungen der JA zu als verfas­sungs­feindlich eingestuften Verbindungen, insbesondere der Identitären Bewegung, für eine Verdichtung der Verdachts­momente für das Vorliegen verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen. Zusammenfassend lässt sich bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung feststellen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich bei der JA um eine extremistische Bestrebung handelt. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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