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Dokument-Nr. 33461

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Verwaltungsgericht Köln Urteil09.11.2023

Verteidigungs­ministerium zur Herausgabe von Unterlagen zu Hubschrau­berflug und Truppenbesuch von Christine Lambrecht verpflichtetMinisterium zur Herausgabe bislang zurück­ge­haltener Informationen verpflichtet

Das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung ist zur Herausgabe von Informationen zu Hubschrau­berflug und Truppenbesuch der ehemaligen Verteidigungs­ministerin Christine Lambrecht 2022 verpflichtet. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden. Herauszugeben sind unter anderem Unterlagen zum Programm des Truppenbesuchs, Berechnungen der Flugbe­reit­schaft, Dienst­vor­schriften der Bundeswehr hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen sowie diverse Unterlagen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst­leis­tungen der Bundeswehr.

Am 13. April 2022 besuchte die damalige Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nisterin unter anderem in Begleitung ihres Sohnes per Hubschrauber eine Bundes­weh­r­einheit in Bramstedtlund; von dort aus fuhr sie am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt. Für ihre Recherchen begehrten zwei Journalisten in der Folge umfassenden Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu den beim Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Flug und Truppenbesuch vorhandenen Unterlagen. Das Ministerium gab den Anträgen nur zum Teil statt und lehnte sie im Übrigen ab. Hiergegen haben die Journalisten jeweils Klage erhoben.

Argumente gegen Offenlegung abgewiesen

Die Klagen hatten überwiegend Erfolg. Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicher­heits­emp­find­lichen Belange der Bundeswehr sowie die innere und äußere Sicherheit, greift nicht durch. Es fehlt insofern an einer substantiierten Darlegung des Ministeriums. Der Vortrag, dass sich aus den Informationen zum Programmablauf Rückschlüsse auf den Ablauf zukünftiger Truppenbesuche sowie die Fähigkeiten des besuchten Bataillons ziehen lassen, ist nicht hinreichend konkret. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung des Ministeriums, anhand der Kenntnis der Dienst­vor­schriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen könnten zielgerichtete Ausspäh- und Spiona­ge­versuche unternommen werden.

Hotel­bu­chungs­un­terlagen nicht vom Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch erfasst

Vom Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch von vornherein nicht umfasst sind allerdings ebenfalls begehrte Hotel­bu­chungs­un­terlagen für die dem Truppenbesuch folgende Übernachtung; diese Unterlagen betreffen keinen amtlichen, sondern einen privaten Vorgang der Ministerin a.D.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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