Verwaltungsgericht Köln Urteil29.06.2023
Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge betreffend den "Schabowski-Zettel" gewährenInformationsinteresse des Klägers überwiegt Ausschlussinteresse des Verkäufers
Die Stiftung Haus der Geschichte muss einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge betreffend den sogenannten "Schabowski-Zettel" gewähren; dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Bereits im Jahr 2022 hatte das VG geurteilt, dass die Stiftung der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des "Schabowski-Zettels" erteilen müsse. Soweit der Kläger im damaligen Verfahren darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrt hatte, hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Einsicht in die Kaufverträge zwischen Stiftung und Zweitverkäufer sowie zwischen Erst- und Zweitverkäufer muss dem Journalisten nunmehr auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes gewährt werden.
Stiftung beruft sich auf Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnisse
Das Haus der Geschichte hatte dies im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass das Informationsinteresse des Klägers zum Schutz der personenbezogenen Daten des Verkäufers zurückstehen müsse. Zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung betroffen. Ferner sei die Stiftung auf dem Markt nur wettbewerbsfähig, falls sie im Bedarfsfall potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken - wie hier erfolgt - Anonymität zusichern könne. Schließlich konkurriere sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken. Nur so könne sie auch ihren Stiftungszweck erfüllen.
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Erwerbshintergründe historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke begründet erhebliches öffentliches Interesse
Dem ist das VG nicht gefolgt. Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt. Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)