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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.11.2012

Keine Befreiung vom Schwim­m­un­terricht für muslimischen JungenTeilnahme am Schwim­m­un­terricht angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungs­auftrags zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Eltern eines 12-jährigen muslimischen Jungen dessen Befreiung vom Schwim­m­un­terricht in der Klasse 7 erreichen wollten. Das Gericht bestätigte damit einen zum Beginn des Schuljahres ergangenen Bescheid eines Bonner Gymnasiums.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern geltend gemacht, dass während des gemeinsamen (koedukativen) Schwim­m­un­ter­richts von Jungen und Mädchen ihr Sohn gezwungen sei, seine nur mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubens­grund­sätzen der Familie nicht vereinbar.

Schüler ist bei Schwim­m­un­terricht keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule

Dieser Ansicht folgte das Verwal­tungs­gericht Köln jedoch nicht. Die Eltern hätten schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Teilnahme ihres Sohnes am koedukativen Schwimmunterricht von der Familie als verbindlich erachtete religiöse Vorschriften entgegen stünden. So nehme er etwa am allgemeinen koedukativen Sportunterricht teil, bei dem er ebenfalls leicht bekleidete Schülerinnen und Schüler zu sehen bekomme, ohne insoweit einen Gewis­sens­konflikt geltend zu machen. Jedenfalls sei angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungs­auftrags eine Teilnahme am Schwim­m­un­terricht hier zumutbar. Der Schüler sei dadurch keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule, wo er ebenfalls Mädchen und Frauen begegne, die gelegentlich nur leicht bekleidet seien.

Beein­träch­ti­gungen der Glaubens­freiheit werden durch Verhalten der Schule ausreichend vermieden

Im Übrigen sei die Schule verpflichtet, durch getrennte Umklei­demög­lich­keiten, die konkrete Ausgestaltung des Schwim­m­un­ter­richts und die pädagogische Einflussnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler Beein­träch­ti­gungen der Glaubens­freiheit zu vermeiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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