18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss21.09.2012

Jäger erschießt Pferd: Vorläufige Einziehung des Jagdscheins rechtmäßigEntziehung des Jagdscheins bei missbräuch­licher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition zulässig

Die Kreisverwaltung eines Landkreises darf den Jagdschein eines Jägers, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, vorläufig einziehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, damals erst kurze Zeit Jagdschei­n­inhaber, hatte im Sommer 2011 während einer nächtlichen Jagd das auf einer Koppel grasende Pferd - seinen Angaben zufolge in der Annahme, auf ein flüchtendes Wildschwein zu schießen - durch einen Schuss in den Hals getötet. Die Kreisverwaltung hatte daraufhin den Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen sowie die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und herausverlangt. Gleichzeitig hatte sie den Sofortvollzug der Maßnahmen angeordnet, um die weitere Jagdausübung und einen Waffenbesitz des Antragstellers für die Dauer eines Rechts­be­helfs­ver­fahrens zu verhindern. Hiergegen hatte der Antragsteller unter Berufung darauf, dass es sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt habe, beim Verwal­tungs­gericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Jagdschein ist bei mangelnder Zuverlässigkeit des Besitzers für ungültig zu erklären

Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahmen überwiege, so das Gericht, da der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Es bestehe kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Nach dem Bundes­jagd­gesetz sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Inhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Davon sei unter anderem auszugehen, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Das sei hier der Fall. Der Antragsteller habe in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen. Er habe selbst eingeräumt, das beschossene Ziel objektiv betrachtet nicht genau identifiziert zu haben.

Hoher Grad an Sorgfalts­pflicht­ver­letzung lässt auf leichtfertige Verwendung von Waffen schließen

Soweit er sich darauf berufe, subjektiv infolge einer bloßen Verwechslung zu der festen Überzeugung gelangt zu sein, auf ein Stück Schwarzwild zu schießen, sei ihm jedenfalls der Vorwurf zu machen, grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt zu sein. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Antragsteller unter Verwendung einer an seinem Gewehr angebrachten Taschenlampe gezielt und geschossen. Hinzu komme, dass sich die hellbraun-weiß gescheckte Farbe des Pferdes erheblich von der dunklen Farbe eines Wildschweines unterschieden habe. Überdies habe der Antragsteller die abgezäunte Koppel, auf der sich das Pferd befunden habe, erkennen und auch von daher bei Abgabe des Schusses besondere Vorsicht walten lassen müssen. Insgesamt spreche alles dafür, dass der Antragsteller in der konkrete Lage, in der sein Sichtfeld durch die Verwendung des stark vergrößernden Zielfernrohrs stark eingeschränkt und die Örtlichkeit unübersichtlich gewesen sei, den Überblick verloren, jedoch gleichwohl - übereilt - geschossen habe. Der hierin zu sehende hohe Grad an Sorgfalts­pflicht­ver­letzung lasse auf eine leichtfertige Verwendung von Waffen schließen. Dies gelte umso mehr, weil der Antragsteller sein Verhalten nicht an seiner noch geringen jagdlichen Erfahrung ausgerichtet habe, was den Schluss auf einen gewissen Grad an Selbst­über­schätzung zulasse.

Mangelnde waffen­rechtliche Zuverlässigkeit führt zudem zum Widerruf der Waffen­be­sitzkarte

Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme aber auch selbst dann, wenn man die Erfolgs­aus­sichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache als offen ansehen wolle. Es bestehe nämlich ein überragendes Gemeininteresse daran, das mit der privaten Verwendung von Waffen - auch bei der Jagd - grundsätzlich verbundene erhebliche Sicher­heits­risiko möglichst zu minimieren. Demgegenüber habe das Interesse des Antragstellers, der die Jagd nicht berufsmäßig ausübe, zurückzustehen, zumal über seine Rechtsbehelfe in der Hauptsache zeitnah entschieden werden könne. Ferner fehle es aus den genannten Gründen auch an der waffen­recht­lichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffen­be­sitzkarte gleichfalls gegeben seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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