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- Schneechaos: Hotelübernachtung muss auch bei zuviel Schnee bezahlt werden - Keine Stornierung möglichAmtsgericht Viechtach, Urteil30.11.2006, 2 C 463/06
- Keine ganzjährig zu zahlende Kurtaxe bei nur eingeschränkt nutzbarer FerienwohnungOberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil22.06.2009, 2 LB 4/09
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.11.2012
Erhebung einer Kurtaxe für Stadtteil Bad Bodendorf rechtmäßigBad Bodendorf ist nach Kurortegesetz ein Kur- und Erholungsort
Die Stadt Sinzig kann von der Eigentümerin eines Hotels und einer Residenz im Stadtteil Bad Bodendorf die Abführung einer Fremdenverkehrsabgabe B (so genannte Kurtaxe) nach der Anzahl der Übernachtungen in ihren Häusern verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin Klage auf die Feststellung, dass sie zu einer Meldung ihrer Übernachtungsgäste ebenso wenig verpflichtet sei wie zur Einziehung einer Kurtaxe von den Gästen und Abführung der vereinnahmten Beträge an die Stadt. Diese unterhalte keine Einrichtungen, welche mit einer Kurkarte gegen Ermäßigung besucht werden könnten. Zudem liege der Fremdenverkehrsbeitragssatzung keine ordnungsgemäße Beitragskalkulation zugrunde. Auch sei nicht einzusehen, weshalb eine Kurtaxe nur für Übernachtungen im Stadtteil Bad Bodendorf erhoben werde, obwohl die Beherbergungsbetriebe in anderen Stadtteilen ebenfalls von den Kureinrichtungen profitierten.
Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berechtigung der beklagten Stadt, für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Bad Bodendorf Kurbeiträge zu erheben, folge bereits aus der staatlichen Anerkennung dieses Stadtteils als Kur- und Erholungsort nach dem Kurortegesetz und sei damit zugleich auf diesen Teil des Stadtgebietes beschränkt. Ihr stehe nicht entgegen, dass dort als Kureinrichtung im Wesentlichen nur noch das Thermalbad vorgehalten werde. Auch sei die vorliegende, lediglich überschlägige Kalkulation des Beitragssatzes – ,50 Euro pro Übernachtung – rechtlich nicht zu beanstanden. Einer vollständigen Kalkulation bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn gar keine volle Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt werde. So aber liege es hier, da das Thermalbad der Beklagten auch nicht annähernd kostendeckend betrieben werden könne. In den Jahren 2010 und 2011 seien Verluste in jeweils sechsstelliger Höhe zu verzeichnen gewesen, denen Einnahmen aus der Kurtaxe von lediglich 3.200,00 Euro bzw. 5.200,00 Euro gegenüber gestanden hätten.
Meldepflicht bei Übernachtungsgästen
Auch sei die Klägerin verpflichtet, ihre Übernachtungsgäste zu melden, die Kurtaxe bei ihnen einzuziehen und diese dann bei der Stadt abzuliefern. Die Meldepflicht sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie an das Meldegesetz anknüpfe. Die weiteren Pflichten ergäben sich aus dem Kommunalabgabengesetz, welches der Gemeinde die Möglichkeit einräume, den Vollzug von Beitragssatzungen durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin sei hiermit nicht verbunden, zumal diese als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar von dem bestehenden Kur- und Erholungsangebot profitiere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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