21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.11.2012

Erhebung einer Kurtaxe für Stadtteil Bad Bodendorf rechtmäßigBad Bodendorf ist nach Kurortegesetz ein Kur- und Erholungsort

Die Stadt Sinzig kann von der Eigentümerin eines Hotels und einer Residenz im Stadtteil Bad Bodendorf die Abführung einer Fremden­ver­kehr­s­abgabe B (so genannte Kurtaxe) nach der Anzahl der Übernachtungen in ihren Häusern verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin Klage auf die Feststellung, dass sie zu einer Meldung ihrer Übernachtungsgäste ebenso wenig verpflichtet sei wie zur Einziehung einer Kurtaxe von den Gästen und Abführung der vereinnahmten Beträge an die Stadt. Diese unterhalte keine Einrichtungen, welche mit einer Kurkarte gegen Ermäßigung besucht werden könnten. Zudem liege der Fremden­ver­kehrs­bei­trags­satzung keine ordnungsgemäße Beitrags­ka­l­ku­lation zugrunde. Auch sei nicht einzusehen, weshalb eine Kurtaxe nur für Übernachtungen im Stadtteil Bad Bodendorf erhoben werde, obwohl die Beher­ber­gungs­be­triebe in anderen Stadtteilen ebenfalls von den Kureinrichtungen profitierten.

Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Berechtigung der beklagten Stadt, für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben in Bad Bodendorf Kurbeiträge zu erheben, folge bereits aus der staatlichen Anerkennung dieses Stadtteils als Kur- und Erholungsort nach dem Kurortegesetz und sei damit zugleich auf diesen Teil des Stadtgebietes beschränkt. Ihr stehe nicht entgegen, dass dort als Kureinrichtung im Wesentlichen nur noch das Thermalbad vorgehalten werde. Auch sei die vorliegende, lediglich überschlägige Kalkulation des Beitragssatzes – ,50 Euro pro Übernachtung – rechtlich nicht zu beanstanden. Einer vollständigen Kalkulation bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn gar keine volle Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt werde. So aber liege es hier, da das Thermalbad der Beklagten auch nicht annähernd kostendeckend betrieben werden könne. In den Jahren 2010 und 2011 seien Verluste in jeweils sechsstelliger Höhe zu verzeichnen gewesen, denen Einnahmen aus der Kurtaxe von lediglich 3.200,00 Euro bzw. 5.200,00 Euro gegenüber gestanden hätten.

Meldepflicht bei Übernach­tungs­gästen

Auch sei die Klägerin verpflichtet, ihre Übernach­tungsgäste zu melden, die Kurtaxe bei ihnen einzuziehen und diese dann bei der Stadt abzuliefern. Die Meldepflicht sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie an das Meldegesetz anknüpfe. Die weiteren Pflichten ergäben sich aus dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz, welches der Gemeinde die Möglichkeit einräume, den Vollzug von Beitrags­sat­zungen durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin sei hiermit nicht verbunden, zumal diese als Inhaberin eines Beher­ber­gungs­be­triebes unmittelbar von dem bestehenden Kur- und Erholungs­angebot profitiere.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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