18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.01.2014

Gekürztes Ruhegehalt einer Beamtin kann nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes nicht rückwirkend nachgezahlt werdenVersorgungs­aus­gleichs­gesetz verpflichtet Ehegatten sowie Hinterbliebene und Erben zur Erteilung der für den Versorgungs­aus­gleich erforderlichen Auskünfte

Eine Ruhestands­beamtin, deren Ruhegehalt nach einer Ehescheidung aufgrund des Versorgungs­aus­gleichs gekürzt ist, kann auch dann, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Daher ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde im Jahre 1981 von ihrem Ehemann geschieden. Im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs hatte das Familiengericht damals Versor­gungs­an­wart­schaften der Klägerin in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versor­gungs­bezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits im Mai 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab dem 1. September 2012 auf.

Land lehnt rückwirkende Erstattung der Kürzungsbeträge ab

Den Antrag der Klägerin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2012 zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab. Das Gesetz lasse eine Aussetzung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des auf die entsprechende Antragstellung folgenden Monats zu. Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben. Der Kürzungsbetrag sei dem Rentenkonto ihres geschiedenen Ehemannes, welcher bis zu seinem Tod noch keine Rente bezogen habe, noch gar nicht gutgeschrieben gewesen. Der Beklagte sei mithin um die von ihm einbehaltenen Kürzungsbeträge ungerecht­fertigt bereichert.

Anpassung des Ruhegehalts ist nur auf Antrag und erst ab Mitteilung für künftige Zahlungen möglich

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz ohne Erfolg. Nach dem klaren Wortlaut des Versor­gungs­aus­gleichs­ge­setzes sei - so die Richter - eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichs­ver­pflichteten Person im Falle des Todes des Ausgleichs­be­rech­tigten nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich. Dagegen könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versor­gungs­aus­gleichs­gesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten bestünden insoweit möglicherweise Regress­ansprüche. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerecht­fertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern - wie hier - keine Härte­aus­gleichs­re­gelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solida­r­ge­mein­schaft verbleiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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