18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil27.11.2013

Renten­ver­si­cherung muss geschiedenen Pensionär nicht über den Tod seiner Ex-Ehefrau informierenKeine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht der Renten­ver­si­cherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension

Die Renten­ver­si­cherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1. September 2009 eingetretenen Tod der renten­ver­si­cherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungs­ausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versor­gungs­aus­gleichs wurden Anwartschaften in der Beamten­ver­sorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er - so seine Darstellung - erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe. Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflicht­widrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schaden­s­er­satzes den Ausgleich seiner Pensi­ons­kür­zungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro beantragt.

OLG verneint Amtspflicht­ver­letzung der beklagten Renten­ver­si­cherung

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren ist erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat keine Amtspflicht­ver­letzung der beklagten Renten­ver­si­cherung festgestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.

Beratungs­pflicht der Renten­ver­si­cherung gilt nicht gegenüber Berechtigten der Beamten­ver­sorgung

Eine derartige Infor­ma­ti­o­ns­pflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeits­an­weisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozial­ge­setzbuch I geregelte Beratungs­pflicht der Renten­ver­si­cherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamten­ver­sorgung. Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.

Kläger hätte auch bei verzögerter Antragstellung keinen Nachteil erlitten

Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten. Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.

Geset­ze­s­än­derung verpflichte Renten­ver­si­cherung nicht zur Überprüfung rechtlicher Gestal­tungs­mög­lich­keiten von Mitgliedern oder deren Angehörigen

Diese Rechtslage habe sich erst zum 1. September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versor­gungs­bezügen - bezogen auf die Antragstellung - auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen. Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer - vom Kläger auch nicht nachgefragten - Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestal­tungs­mög­lich­keiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleich­pflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versor­gungs­träger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleich­be­rech­tigten Mitgliedes erst nach dem 1. September 2009 erfahren habe, habe das Gericht nicht zu entscheiden gehabt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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