18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.10.2018

Parken in Halte­ver­botszone: Fahrzeug­be­sitzer muss Abschleppkosten bezahlenAutofahrer muss sich ausreichend nach möglichen Halte­verbots­schildern umsehen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug innerhalb einer mobilen Halte­ver­botszone abstellt, die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zu tragen hat. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedriger zu bewerten sind als im fließenden Verkehr. Daher muss sich ein Autofahrer über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung auf den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Stadt verfügte wegen einer anderen Straßensperrung eine Halte­ver­botszone in einer benachbarten Straße für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2017 von jeweils 7 Uhr bis 17 Uhr. Nachdem die Halte­ver­bots­schilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29. November 2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 1. Dezember 2017 um 18 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus. Im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 4. Dezember 2017 um ca. 12 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Bereich des absoluten Halteverbots befand, und ließen es abschleppen. Hierfür verlangte die Beklagte von dem Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten in Höhe von 144,91 Euro. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein Halteverbot hingedeutet hätte. Zudem habe er sich bei dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamts danach erkundigt, was los sei und angekündigt, sein Auto wegzufahren, sobald er sich umgezogen hätte. Als er wenige Minuten später wieder erschienen sei, sei sein Fahrzeug bereits aufgeladen gewesen.

Anforderungen an Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedriger als im fließenden Verkehr

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Kostenbescheid rechtmäßig erfolgt sei. Die Stadt habe im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halte­ver­bots­schilder gehörten, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrs­teil­nehmern sei die Halte­ver­botszone am 29. November 2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden. Ein Verkehrsschild sei wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, das 10 m hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halte­ver­bots­schild zur Kenntnis zu nehmen.

Sofortiges Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs war aufgrund angespannter Verkehrs­si­tuation notwendig

Die Vollstre­ckungs­maßnahme sei auch nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrs­si­tuation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen sei. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hätten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Da das Verkehrsschild schon gestanden habe, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halte­ver­botszone abgestellt habe, sei die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26660

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI