18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil30.06.2017

Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs zulässigParken auf Gehwegen gemäß Straßen­verkehrs­verordnung grundsätzlich verboten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass ein in der Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden darf. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass durch die unerlaubte Inanspruchnahme des Gehweges, der grundsätzlich dem Fußgän­ger­verkehr vorbehaltenen ist, das geparkte Fahrzeug unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Pkw. Dieser war am 1. Oktober 2015 in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem Gehweg abgestellt. Die Hilfs­po­li­zei­beamtin der beklagten Stadt stellte dies um ca. 10.00 Uhr fest und verständigte um ca. 10.18 Uhr einen Abschleppdienst. Dieser traf um 10.27 Uhr ein. Um 10.29 Uhr kam der Fahrer hinzu, weshalb der Abschlepp­vorgang abgebrochen wurde.

Stadt verlangt Kosten für angebrochenen Abschlepp­vorgang vom Fahrzeughalter erstattet

Der Abschleppdienst stellte der Beklagten im Oktober 2015 für den abgebrochenen Abschlepp­vorgang bzw. die Leerfahrt einen Betrag in Höhe von 120 Euro in Rechnung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 auf, die Kosten der Abschlepp­maßnahme in Höhe von 173,75 Euro (Entgelt für das Abschlep­pun­ter­nehmen 120 Euro zuzüglich Verwal­tungs­gebühr von 51 Euro und Zustel­lungs­kosten von 2,75 Euro) zu zahlen.

Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger im Oktober 2016 Klage und trug zur Begründung vor, dass er bestreite, dass die Hilfs­po­li­zei­beamtin der Beklagten das Abschlep­pun­ter­nehmen beauftragt habe. Im Übrigen habe der Pkw keine Fußgänger behindert.

Parken auf Gehwegen erfüllt Tatbestand einer Ordnungs­wid­rigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sogenannten Leerfahrt rechtmäßig sei. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgän­ger­verkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Nach den Bestimmungen der Straßen­ver­kehrs­ver­ordnung (StVO) sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO) und erfülle im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungs­wid­rigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).

Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrs­teil­nehmer zulässig

Zwar dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht schon immer dann zum Zweck der Gefah­ren­be­sei­tigung abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt worden sei. Es genüge nämlich zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht, unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten "negativen Vorbildwirkung" auf den Rechtsverstoß als solchen zu verweisen, hinzukommen müsse vielmehr ein konkretes, über die Genera­l­prä­vention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs. Regelmäßig erscheine ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrs­teil­nehmern geboten. Hierbei sei ausreichend, dass das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet sei, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen.

Abschleppen des Fahrzeugs als Gefah­re­n­ab­wehr­maßnahme gerechtfertigt

Vorliegend sei die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung werde nicht durch die Möglichkeit des Ausweichens von Fußgängern auf die Straße ausgeschlossen. Könnten – wie hier – Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen, so sei das Abschleppen des Kfz als Gefah­re­n­ab­wehr­maßnahme gerechtfertigt.

Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass die Hilfs­po­li­zei­beamtin der Beklagten einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die angeforderten Kosten entstanden seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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