23.11.2024
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Dokument-Nr. 27587

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.06.2019

Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten BehandlungenAmbulante Physiotherapie stellt keine nachstationäre Behandlung dar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass Beamte des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen haben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Landesbeamter, hatte sich Ende des Jahres 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Kranken­haus­auf­enthalt einer ambulanten physio­the­ra­peu­tischen Behandlung unterzogen. Die Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück. Zuvor war ihm die medizinische Erfor­der­lichkeit der Inanspruchnahme eines Taxis ärztlich bescheinigt worden. Durch die Fahrten entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 1.743,04 Euro, deren hälftige Erstattung der Kläger beim Beklagten beantragte. Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag größtenteils ab. Fahrten zu ambulanten Maßnahmen seien nach der rheinland-pfälzischen Beihil­fen­ver­ordnung - BVO - grundsätzlich nicht erstat­tungsfähig, insbesondere handele es sich nicht um eine nachstationäre Behandlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Zugunsten des Klägers gehe man jedoch von einer Anschluss­heil­be­handlung aus, sodass die Fahrtkosten gemäß § 48 BVO bis zu einer Gesamthöhe von 200 Euro berück­sich­ti­gungsfähig seien. Hiervon ausgehend wurden dem Kläger 100 Euro gezahlt.

Kläger sieht in Physiotherapie nachstationäre Behandlung

Mit dieser Lösung war der Kläger nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und brachte zur Begründung insbesondere vor, er habe sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen Fahrtkosten seien gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO in voller Höhe beihilfefähig. Die Einstufung der Physiotherapie als nachstationäre Behandlung sei offensichtlich. Immerhin habe sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner stationären Hüftoperation gestanden. Im Übrigen habe er Kosten für das Land erspart, indem er eine ambulante anstelle einer stationären Behandlung gewählt habe. Es könne nicht sein, dass er nun dafür abgestraft werde.

Nachstationäre Behandlung setzt bereits dem Wortlaut nach stationäre Behandlung voraus

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage des Beamten ab. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten lasse sich den Vorschriften der Beihil­fen­ver­ordnung nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar. Damit meine der Verord­nungsgeber ersichtlich nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Dies folge bereits aus Wortlaut und Systematik des insoweit einschlägigen § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Dort sei von "stationären Kranken­be­hand­lungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung" die Rede. Dies zeige, dass nachstationäre Behandlungen dem Oberbegriff der stationären Kranken­be­hand­lungen unterfielen. Dieses Verständnis entspreche auch der sonstigen Systematik der Beihil­fen­ver­ordnung, die stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterscheide. Ein Verstoß gegen die beamten­rechtliche Fürsorgepflicht trete durch die grundsätzliche Nichtgewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen nicht ein. Der Beklagte habe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und sei insbesondere nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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