15.11.2024
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Urteil30.07.2020Verwaltungsgericht Koblenz4 K 117/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.07.2020

LG Koblenz: Hohe Anforderungen an luftverkehrs­rechtliche ZuverlässigkeitHohes Gefährdungs­potential begründet Verneinung der luftverkehrs­rechtliche Zuverlässigkeit

An der luftverkehrs­rechtlichen Zuverlässigkeit fehlt es bereits dann, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz im Fall eines Mannes, der im Jahr 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit, weil er im Frachtbereich eines Flughafens beruflich tätig werden möchte. Auf einen entsprechenden Antrag beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) als zuständiger Luftsi­cher­heits­behörde wurde bekannt, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen des vorgenannten Betäu­bungs­mit­tel­delikts.

LBM lehnte Antrag auf Feststellung der luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit ab

Der Beklagte äußerte im Hinblick darauf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, woraufhin dieser angab, sein Leben seither grundlegend geändert zu haben. So kümmere er sich beispielsweise mehr um seine Familie, habe einen anderen Freundeskreis und sei ehrenamtlich im Sportverein aktiv. Diese Einlassung genügte dem LBM nicht: Er lehnte den Antrag auf Feststellung der luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit im Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es nach dem Gesetz in der Regel an der Zuverlässigkeit fehle, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Kläger verlangt Gesamtwürdigung der Umstände

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren wandte sich der Kläger an das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Der Beklagte habe es bei Prüfung seiner Zuverlässigkeit versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und insoweit auch übersehen, dass die von ihm begangene Straftat nicht von luftver­kehrs­recht­licher Relevanz gewesen sei. Es habe sich um einen "einmaligen Ausflug ins Drogenmilieu" gehandelt. Die Strafe für seine Tat, die im Übrigen schon über sechs Jahre zurückliege, sei zudem zur Bewährung ausgesetzt worden.

VG: Bereits geringe Zweifel ausreichend für Verneinung der luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter folgten dieser Argumentation nicht. Vielmehr stellten sie klar, dass die luftver­kehrs­rechtliche Zuverlässigkeit nach der Konzeption des Luftsi­cher­heits­ge­setzes bereits dann zu verneinen sei, wenn insoweit auch nur geringe Zweifel verblieben. Gerade im Bereich des Luftverkehrs bestehe ein hohes Gefähr­dungs­po­tential für besonders hochwertige Rechtsgüter. Zur Konkretisierung des Begriffs der fehlenden Zuverlässigkeit habe der Gesetzgeber Regelbeispiele aufgestellt, bei deren Vorliegen besondere Gründe gegeben sein müssten, um gleichwohl noch von einer Zuverlässigkeit ausgehen zu können.

Luftver­kehrs­recht­licher Bezug der Straftat nicht erforderlich

Dazu zähle auch die Verurteilung des Klägers wegen des Betäu­bungs­mit­tel­delikts aus dem Jahr 2014. Umstände, welche diese Straftat bei der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung in den Hintergrund treten ließen, habe der Kläger weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Insbesondere habe er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Umstände bei der Tatbegehung dargelegt. Ein luftver­kehrs­recht­licher Bezug der Straftat sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu beachten gewesen, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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