18.10.2024
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Dokument-Nr. 31628

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.03.2022

Grundschülerin klagt erfolglos gegen Anordnung ihrer Gesundheits­überwachung als Corona-KontaktpersonVG Koblenz weist Klage gegen durch das Gesundheitsamt angeordnete Überwachung ab

Das zuständige Gesundheitsamt durfte aufgrund eines positiven Corona-Falles im Jahr 2020 an einer Grundschule trotz negativer Ergebnisse eines sog. Sammelabstrichs bei den Schülerinnen und Schülern und dem Lehrpersonal sämtliche Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen der Kategorie II einstufen und deren Beobachtung und Gesundheits­überwachung anordnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage einer Grundschülerin ab.

Nachdem dem Gesundheitsamt des Beklagten am 1. September 2020 der Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus bei einer Schülerin an der Grundschule der Klägerin gemeldet worden war, teilte der Beklagte den Eltern der Klägerin telefonisch mit, dass alle Schülerinnen und Schüler der Grundschule als Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft würden. Ein Kontakt in der Schule könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Sodann ordnete das Gesundheitsamt die Beobachtung und Gesund­heits­über­wachung der Klägerin bis zum 11. September 2020 an. Während dieser Zeit müsse bei der Klägerin zweimal täglich die Körper­tem­peratur gemessen werden und täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körper­tem­peratur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen geführt werden.Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage und trug vor, die Beobachtung sei rechtswidrig gewesen, weil ein Anste­ckungs­verdacht bei ihr nicht vorgelegen habe. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen ihr und einer infizierten Person habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dem trat der Beklagte mit dem Einwand entgegen, sein Vorgehen habe der Empfehlung des Robert Koch-Instituts für Kontaktpersonen der Kategorie II entsprochen. Die Beobachtung sei auch das mildeste Mittel zur Überwachung der Symptome und Durchführung von Tests.

Anste­ckungs­verdacht bestand

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe nach der maßgeblichen Kenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung als Anste­ckungs­ver­dächtige eingestuft werden können, so die Koblenzer Richter. Ausreichend für diese Einschätzung sei, dass die Annahme, der Betroffene habe Krank­heits­erreger aufgenommen, wahrschein­licher sei als das Gegenteil. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihre Mitschülerin positiv auf das Corona-Virus getestet worden und die Klägerin nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts als anste­ckungs­ver­dächtig einzustufen gewesen sei.

Keine individuelle Risikoabwägung vorzunehmen

Einer individuellen Risikoein­schätzung durch den Beklagten habe es – auch angesichts der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der nur eingeschränkten Testmög­lich­keiten zum damaligen Zeitpunkt und der mit diesem Virus verbundenen Gefahren – nicht bedurft. Deshalb habe dem Einwand der Klägerin, sie habe keinen Kontakt mit der infizierten Mitschülerin gehabt, nicht weiter nachgegangen werden müssen. Ausreichend für die Einschätzung des Gesund­heit­samtes sei vielmehr gewesen, dass es sich um eine schwer zu überblickende Kontakt­si­tuation gehandelt habe. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe noch keine Maskenpflicht an der Schule bestanden, die Unter­richts­pausen aller Klassen hätten damals noch zeitgleich auf dem Pausenhof und nicht zeitversetzt stattgefunden und es seien von den etwa 110 Schülern ca. 40 gemeinsam mit der infizierten Mitschülerin in einem Schulbus gefahren. Hinzu komme, dass sich Kinder in Grundschulen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise spielerisch verhielten und derart miteinander kommunizierten, dass es regelmäßig zu infek­ti­o­ns­ge­eigneten Kontakten komme, vor allem, da der Kontakt regelmäßig körpernah sei. Von der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes der Kinder untereinander insbesondere in Pausen, in den Sanitäranlagen oder auf dem Weg in die Unter­richtsräume habe deshalb ebenfalls nicht ausgegangen werden können.

Maßnahmen verhältnismäßig

Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen, da kein gegenüber der Beobachtung und Gesund­heits­über­wachung milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich gewesen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)

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