23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.01.2018

Angebranntes Essen in Senioren­einrichtungen: Kosten­fest­set­zungen wegen des Einsatzes der Feuerwehr rechtswidrigAuslösen der Brand­mel­de­anlage durch angebranntes Essen kann nicht als Fehlalarm gewertet werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Feuerwehr einer Senio­ren­ein­richtung keine Kostenpauschale für Feuer­wehr­e­insätze nach Auslösen der Brand­mel­de­anlage durch angebranntes Essen in Rechnung stellen darf. Ein Auslösen der Anlage bei Rauch­ent­wicklung ist als bestim­mungs­gemäßer Gebrauch der der Geräte anzusehen und kann nicht als Fehlalarm gewertet werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern versehen, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauch­ent­wicklung, die durch angebranntes Essen auf einem sich in Betrieb befindlichen Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. In drei Fällen hatten die jeweiligen Bewohner ihr Appartement bzw. den Raum verlassen, in einem Fall war die Bewohnerin eingeschlafen. Nach der Alarmierung schalteten Mitarbeiter der Senio­ren­ein­richtung die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte stets die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unter­schied­licher Mannschafts­stärke aus. Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brand­mel­de­anlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Senio­ren­ein­richtung für jeden der fünf Feuer­wehr­e­insätze 601,14 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm ausweislich ihrer Feuer­wehr­satzung 597,64 Euro betrage und die Zustel­lungs­kosten 3,50 Euro ausmachten. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Gericht verneint Vorliegen eines Fehlalarms

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltung Koblenz erklärte sämtliche fünf Kostenbescheide für rechtswidrig. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brand­mel­de­anlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den vorliegenden Feuer­wehr­e­in­sätzen nicht der Fall gewesen. Unbeauf­sich­tigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Gesche­hens­ablauf zu einer erheblichen Rauch­ent­wicklung führen. Hierdurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brand­mel­de­anlage auslöse, sei gerade deren bestim­mungs­gemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.

Kalkulation der Pauschale fehlerhaft

Überdies könne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kosten­de­ckungs­prinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmie­rungs­plänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Pauschalierung schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu komme, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Angesichts dessen sei die in der Feuer­wehr­satzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kosten­de­ckungs­prinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechts­wid­rigkeit der angegriffenen Bescheide führe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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