18.10.2024
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Dokument-Nr. 30378

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.05.2021

Verbands­ge­meinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kinder­ta­gesstätteVG Koblenz gibt Klage einer Gemeinde statt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Verbands­ge­meinde Bad Ems-Nassau Anspruch auf eine weitere Förderung in Höhe von ca. 876.000 € gegen den Rhein-Lahn-Kreis für den Neubau der Kinder­ta­gesstätte Bachbergweg in Nassau hat.

Weil die dort bestehende fünfgruppige Kindertagesstätte um eine weitere Gruppe erweitert werden musste, plante die Verbands­ge­meinde als Trägerin der kommunalen Kinder­ta­gesstätte den Neubau einer sechsgruppigen Kinder­ta­gesstätte. Für die veranschlagten Inves­ti­ti­o­ns­kosten von rund 3,6 Millionen € bat sie den Landkreis um eine Zuwendung, der eine Förderung in Höhe von 420.000 € aufgrund seiner Förder­richt­linien bewilligte. Diese sehen bei dem Neubau einer Kinder­ta­gesstätte für jede neue Gruppe eine Förderung von je 170.000 € und für jede bestehende Gruppe eine Förderung von je 50.000 € vor. Hiergegen machte die Verbands­ge­meinde geltend, ihre Finanzlage erfordere eine Kreisförderung in Höhe von mindestens 40 % der zuwen­dungs­fähigen Inves­ti­ti­o­ns­kosten. Ihre nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren gegen den Landkreis erhobene Klage hatte Erfolg.

VG bejahrt Anspruch auf Förderung für Kita-Neubau

Die Verbands­ge­meinde habe, so das VG, nach dem Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz Rheinland-Pfalz Anspruch darauf, dass sich der Landkreis als Träger der Jugendhilfe entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfs­ge­rechter Kinder­ta­gess­tätten an den notwendigen Bau- und Ausstat­tungs­kosten von Kinder­ta­gess­tätten angemessen beteilige. Vorliegend seien die geltend gemachten Inves­ti­ti­o­ns­kosten notwendig, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehe. Bei der Bestimmung dessen, was angemessen sei, komme es nach den gesetzlichen Wertungen nicht auf die Finanzkraft des Landkreises, sondern nur auf diejenige der Kommune als Trägerin der Kinder­ta­gesstätte an.

Deckelung der Zuwendung ohne Einbeziehung der Finanzkraft der Trägergemeinden unzulässig

Eine Deckelung der Zuwendung ohne Einbeziehung der Finanzkraft der Trägergemeinden, wie sie die Förder­richt­linien des Beklagten vorsähen, sei rechtlich unzulässig. Bei der Höhe der Beteiligung sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schaffung ausreichender Kapazitäten für Kinder­gar­ten­plätze um eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Kommune im Rahmen der sozialen Daseinsfürsorge handele und der Träger der Jungendhilfe verpflichtet sei, Kindern ab dem zweiten Lebensjahr einen Platz in einer Kinder­ta­gesstätte zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Landkreis an den nicht durch Zuwendungen des Landes gedeckten Kosten der Verbands­ge­meinde, die über keine überdurch­schnittliche Finanzkraft verfüge, mit 40 % beteiligen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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